Beschluss des LAG Hamburg vom 13.09.2018, Az.: 2 TaBV 5/18
Betreibt eine Arbeitgeberin einen Twitter-Account, der für den Betrieb genutzt wird (hier: unternehmensübergreifend für Kinobetriebe), benötigt sie hierzu die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats oder eine die Zustimmung ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle. Das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats ergibt sich daraus, dass die Plattform Twitter eine technische Einrichtung ist, durch welche Daten über das Verhalten und die Leistung von Arbeitnehmern gesammelt werden können, sodass Arbeitnehmer einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt werden und in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden können.
Beschluss des LAG Niedersachsen vom 30.07.2014, Az.: 16 TaBV 92/13
Einem vom Betriebsrat verlangten uneingeschränkten und separaten Internetzugang, sowie einem separaten Telefonanschluss, stehen die Interessen des Arbeitgebers entgegen, Sicherheitslücken zu vermeiden und den Zugriff auf Seiten mit strafbarem oder sittenwidrigem Inhalt zu unterbinden. Die Freistellung benötigter Seiten und ein unkontrollierter Emailverkehr oder Telefonanschluss können vielmehr durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber erreicht werden.
Urteil des LAG Köln vom 06.05.2013, Az.: 2 Sa 62/13
Betreibt der Betriebsrat eines Instituts eine Domain, die den Namen des Instituts beinhaltet und sich davon lediglich durch den Zusatz ‚-br‘ unterscheidet, so kann dies zwar grundsätzlich eine Namensverletzung darstellen. Allerdings ist dies nicht der Fall, wenn dieser Name auch in anderen Domains häufig auftritt, für sich genommen eine nichtssagende Buchstabenkombination darstellt und die Domain durch den Zusatz zeichenmäßig sogar verdoppelt wird.
Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2008, Az.: 17 TaBV 607/08
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat im Bereich der Kommunikationsmittel einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen. Das Internet ist eine allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle, die im Rahmen der Betriebsratstätigkeit für eine aktuelle und entwicklungsorientierte Arbeit erforderlich ist. Im vorliegenden Fall entstehen dem Arbeitgeber auch keine weiteren Kosten, da der Personalcomputer des Betriebsrats für das Internet, das bereits die Geschäftsführung nutzt, nur freigeschaltet werden müsste.
Eine Email zur Erklärung über die Zustimmung entspricht den Anforderungen des Schriftlichkeitsgebots nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, da die Einhaltung der Textform des § 126 b BGB ausreicht. Die Zustimmungsverweigerung ist eine auf den tatsächlichen Erfolg gerichtete rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Es werden durch eine Email die Identitäts- und Vollständigkeitsfunktionen einer schriftlichen Erklärung ohne das Erfordernis einer schriftlichen Erklärung sowie die Dokumentationspflichten gewahrt.
Urteil des LG Paderborn vom 03.04.2007, Az.: 7 0 20/07 Wir haben für unseren Mandanten gegen die e-tail GmbH vor dem LG Paderborn eine Zurückweisung des Antrags der e-tail GmbH auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erwirkt. ...
Da uns vermehrt Anfragen nach dem Verfahrensstand in unserer Sache gegen die Firma Tele Hansa GmbH erreichen, fassen wir den neuesten Sachverhalt kurz zusammen:
Das AG Augsburg hat sich als örtlich unzuständig erklärt. Wir müssen daher erneut Klage einreichen. Wir haben jedoch von der Staatsanwaltschaft Hamburg Informationen über laufende Ermittlungen erhalten. Deren Ausgang abzuwarten erscheint uns sinnvoll im Hinblick auf unsere Klage.
Von einer Einsicht in die Ermittlungsakten gegen die Tele Hansa GmbH hat uns die Staatsanwaltschaft Hamburg abgeraten, da diese mittlerweile mehrere Umzugskartons umfassen.
Den Geschädigten raten wir zunächst schriftlich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen die Tele Hansa GmbH zu stellen: Staatsanwaltschaft HamburgGorch-Fock-Wall 1520355 Hamburg
Fast täglich erreichen uns Anfragen aus ganz Deutschland bezüglich unseres laufenden Verfahrens gegen die Tele Hansa GmbH. Das Verfahren ist bereits anhängig, jedoch hat die Anwaltskanzlei der Gegenseite zunächst einen unterbevollmächtigten Anwalt in München bestellt. Daher trat eine zeitliche Verzögerung ein.
Wir haben zur Klageerwiderung der Gegenseite bereits im Juli Stellung bezogen. Seitdem ergab sich nichts Neues in dieser Angelegenheit.
Die von uns juristisch betreute Seite www.dialerschutz.de meldete ihn ihrem Newsletter vom 26.11.2004, dass bei der Tele Hansa GmbH sowie der mit ihr zusammenhängenden Media Work am 25.11.2004 eine Razzia durch das Hamburger Landeskriminalamt durchgeführt wurde. Dort waren in letzter Zeit 207 Strafanzeigen gegen die beiden Firmen eingangen. Es wurden drei Server sichergestellt, deren Auswertung noch auf sich warten lässt. (Quelle:www.dialerschutz.de)
Urteil des AG Aichach vom 01.07.2004, Az.: 2 C 0198/04 Das AG Aichach entschied in einem eigenen Rechtsstreit zu unseren Gunsten gegen die Klägerpartei Intrum Justitia Inkasso GmbH. Diese machte aus abgetretenem Recht eine Forderung gegen unsere Mandantin wegen angeblicher Telekommunikationsleistungen geltend. Unsere Mandantin habe im Oktober 2002 angeblich 0190er Rufnummern in Höhe von 733,73 € angewählt. Als Beweis wurde ein verkürzter Einzelverbindungsnachweis angeführt. Wir gingen jedoch davon aus, das kein Vertragsschluss vorlag, da unsere Mandantin die Nummern nicht angewählt hat und sich keiner Abgabe einer Willenserklärung bewusst war.
Das AG Aichach hat unsere Argumentation insoweit bestätigt, als dass es der Intrum Justitia Inkasso GmbH nicht gelungen ist, den Nachweis eines Vertragsschlusses zu erbringen. Die Klage wurde daher zu unseren Gunsten abgewiesen.
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