Insolvenzverwalter hat keinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO steht nur derjenigen Person zu, auf die sich die gespeicherten Daten beziehen. Auch ein Insolvenzverwalter könne diesen Anspruch nicht im Namen des Insolvenzschuldners gegenüber dem Finanzamt geltend machen, da der Anspruch ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen sei und gerade als solcher nicht der Zwangsvollstreckung unterliege, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.