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27. November 2018

Datenschutzrechtliche Abmahnungen eingeschränkt möglich

Arzt hält ein virtuelles Herz mit einem Schloss in den Händen
Urteil des OLG Hamburg vom 25.10.2018, Az.: 3 U 66/17

Die Datenschutzrichtlinie sowie die Datenschutzgrundverordnung enthalten grundsätzlich kein abschließendes Sanktionssystem, das einer zivilrechtlich begründeten Verfolgung von Verletzungen der Datenschutzvorschriften durch Mitbewerber nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG entgegenstünde. Allerdings erklärt das Datenschutzrecht unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Erhebung und Nutzung von sensiblen personenbezogenen Gesundheitsdaten auch ohne gesonderte Einwilligung des Patienten für zulässig. In diesen Fällen ist die „betroffene Person“ kein am Markt teilnehmender Mitbewerber, sondern in ihrer Eigenschaft als Patient und Träger von Persönlichkeitsrechten angesprochen.

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