Inhalte mit dem Schlagwort „Betroffenheit“

30. Mai 2014 Top-Urteil

Klage gegen E-Mail-Überwachung des BND als unzulässig abgewiesen

Mann blickt mit seinem Auge durch ein Schlüsselloch.
Pressemitteilung Nr. 35/2014 des BVerwG zum Urteil vom 28.05.2014, Az.: 6 A 1.13

Voraussetzung einer Feststellungsklage zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit behördlicher Maßnahmen ist die eigene und konkrete Betroffenheit des Klägers. Dazu hätte der Telekommunikationsverkehr des Klägers, insbesondere sein E-Mail-Verkehr im Jahre 2010 im Zuge der strategischen Telekommunikationsüberwachung durch den BND tatsächlich erfasst werden müssen. Solange sich nur die Möglichkeit nicht ausschließen lässt, dass auch von ihm versandte oder an ihn gerichtete E-Mails von der Überwachung erfasst waren, ist der Kläger nicht konkret betroffen. Von diesem Erfordernis kann auch nicht dann abgesehen werden, wenn der Kläger durch die Heimlichkeit der Überwachung einerseits und die gesetzlichen Löschungsansprüche andererseits in eine Beweisnot seiner tatsächlichen Betroffenheit gerät, weil damit letztlich eine allgemeine Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte eröffnet werden würde. Diese Kontrolle wird jedoch schon durch die G-10-Kommission des Bundestages gewährleistet.

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18. März 2024

Keine Ansprüche gegen Twitter aufgrund möglicher Datenschutzverstöße durch einen API-Bug

Weißes Sicherheitsschloss vor einem blauen Hintergrund
Urteil des LG Stuttgart vom 24.01.2024, Az.: 27 O 92/23

Das Landgericht Stuttgart hat eine Klage einer Betreiberin eines individuellen Nutzerkontos gegen Twitter, die auf Ansprüche wegen Datenschutzverletzungen im Rahmen eines Scraping-Vorfalls aufgrund eines API-Bugs gerichtet war, abgewiesen. In den Gründen trägt das Gericht vor, dass ein Nachweis der Betroffenheit nicht schon dadurch erfolgen kann, dass die E-Mail-Adresse der Klägerin auf der Webseite haveibeenpwned.com im Zusammenhang mit dem API-Bug auftaucht. Dafür wird angegeben, dass nicht bekannt ist, auf welcher Grundlage der Betreiber der Internetseite die Betroffenheit ermittelt, und zudem auf der Webseite nicht ersichtlich ist, dass die vorgetragene Behauptung der Klägerin, dass Daten über ihr Geschlecht und ihr Geburtsdatum erlangt wurden, zutrifft. Aufgrund des fehlenden Nachweises über die Betroffenheit der Klägerin sowie nicht schlüssiger Vorträge bestehen auch die weiteren vorgetragenen Ansprüche nicht.

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01. August 2014

Keine Verbandsklagebefugnis wegen negativer Berichterstattung bei fehlender unmittelbarer Betroffenheit

Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 08.05.2014, Az.: 2-03 O 500/13

Ein Anspruch auf Unterlassung von negativen Äußerungen setzt voraus, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen ist. Der Begriff der Betroffenheit ist dabei eng auszulegen. Eine Klagebefugnis eines Branchenverbands wegen kritischer Äußerungen über die von ihm repräsentierte Branche kommt daher nur in Betracht, wenn die Äußerungen ihn selbst in seinem Ruf oder seinem Funktionsbereich beeinträchtigen. Mangels individueller Betroffenheit der Mitgliedsfirmen des Verbands kann der Unterlassungsanspruch auch nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden.

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