Anklage gegen Abofallenbetreiber wegen Vorwurfs des Internetbetrugs nicht zugelassen
Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main vom 17.03.2009, Az.: 6 K 1045/08 Dass ein Abofallenbetreiber die Angabe einer durch eine Anmeldung im Internet resultierenden Zahlungspflicht erst am Ende des unter der Anmeldemaske befindlichen Textes erwähnt und die Kostenpflichtigkeit dadurch nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, folgt nicht auch zwangsläufig, dass es sich um eine Täuschung handelt. Auch im Internet muss der durchschnittliche Nutzer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam lesen und prüfen.
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