Bloße Screenshots reichen nicht als Schätzungsgrundlage für einen möglichen Schadensersatz im gerichtlichen Verfahren
Screenshots, die im Internet gemacht wurden, sind keine akzeptablen Angebote, sondern nur Werbeaussagen oder „invitatii ad offerendi“ und reichen daher nicht aus, um in einem Verfahren eine Schätzungsgrundlage zur Bemessung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs zu liefern.