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26. Januar 2015

Keine Beweiserleichterung bei Spitzenstellungswerbung

Drei bunte Figuren stehen vor einer gelben Treppe und einer steht auf der Treppe.
Urteil des BGH vom 03.07.2014, Az.: I ZR 84/13

Auch bei einer Spitzenstellungswerbung besteht für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann.

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