Inhalte mit dem Schlagwort „Beweislast“

02. April 2014

Zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing innerhalb der Familie

Urteil des AG Bielefeld vom 06.03.2014, Az.: 42 C 368/13

Der wegen Filesharing abgemahnte Inhaber eines Familienanschlusses genügt seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen wie Kinder oder der Ehegatte selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die einer Alleintäterschaft ergibt. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Die Beweislast dafür, dass die Rechtsverletzung durch den Abgemahnten begangen wurde, obliegt vielmehr dem Abmahnenden.

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22. Januar 2014

Nahrungsergänzungsmittel darf nicht mit umstrittener Fachmeinung beworben werden

Urteil des OLG Nürnberg vom 26.11.2013, Az.: 3 U 78/13

Ein Nahrungsergänzungsmittel (hier: Grüner-Tee-Extrakt) darf nicht mit einer umstrittenen fachlichen Meinung beworben werden, da diese als Beleg nicht ausreichend und die Werbeaussage somit irreführend ist. Der Werbende übernimmt durch die Übernahme einer bestimmten Aussage nämlich auch die Verantwortung für ihre Richtigkeit.

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20. November 2013

Werbung mit nicht nachweisbarem Effekt ist irreführend

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 26.09.2013, Az.: 6 U 195/10 Eine Werbung für ein technisches Gerät, in welcher diesem eine bestimmte Wirkung zugeschrieben wird, ohne dass der beworbene Effekt wissenschaftlich erklärbar oder überprüfbar wäre, ist irreführend und damit unzulässig.
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12. Juli 2012

Kaufvertragsabschluss bei eBay – Verkäufer trägt Beweislast

Beschluss des OLG Bremen vom 21.06.2012, Az.: 3 U 1/12 Der Verkäufer bei eBay muss beweisen, dass der Inhaber des Mitgliedskontos das Höchstgebot abgegeben hat. Ein Anscheinsbeweis dergestalt, dass ein über ein bestimmtes Mitgliedskonto abgegebenes Gebot von dem jeweiligen Kontoinhaber abgegeben worden ist, ist zu verneinen. Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist.
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03. Mai 2012

CONVERSE I

Urteil des BGH vom 15.03.2012, Az.: I ZR 52/10 a) Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV ist grundsätzlich der Dritte darlegungsund beweispflichtig. Der Dritte ist deshalb auch regelmäßig dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er keine Produktfälschungen vertreibt. b) Behauptet der Markeninhaber im Prozess, der Dritte habe Produktfälschungen vertrieben, kann den Markeninhaber eine sekundäre Darlegungslast dazu treffen, anhand welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist. Da die sekundäre Darlegungslast nur im Rahmen des Zumutbaren besteht, braucht der Markeninhaber in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Betriebsgeheimnisse zu offenbaren.
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19. März 2012

Zur Beweispflicht beim Handeln mit (angeblichen) Fälschungen

Pressemitteilung des BGH vom 15.03.2012, Az.: I ZR 52/10

Die Beweislast dafür, dass es sich bei einem angebotenen Produkt um Originalmarkenware handelt, trägt grundsätzlich der Händler, wobei der Markeninhaber Umstände vortragen muss, die für eine Fälschung sprechen. Weiterhin trifft den Händler die Beweislast dafür, dass die Waren vom Markeninhaber selbst oder mit dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden.
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11. März 2011

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Pressemitteilung Nr. 40/2011 des BGH zum Urteil vom 09.03.2011, Az.: VIII ZR 266/09 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der der Käufer die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt, wenn dieser die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat. Für den Fall, dass die Kaufsache nach einer Nachbesserung weiterhin den beanstandeten Mangel aufweist, entschied der BGH allerdings nunmehr, dass der Käufer nicht nachweisen muss, dass dieser Mangel auf dieselbe technische Ursache zurückzuführen ist, wie der zuvor gerügte Mangel. Sofern eine Verursachung durch ein unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen werden kann, bezieht sich die Beweislast des Käufers nicht auf die Frage nach der Ursache des Mangels.
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27. August 2010

Werbung mit umstrittener Funktionsweise irreführend

Urteil des LG Cottbus vom 23.02.2010, Az. 11 O 48/09 Die Werbeaussage, dass ein Gerät zur Mauertrocknung geeignet ist, weckt im durchschnittlich bautechnisch bewanderten Verbraucher die Vorstellung, das beworbene Gerät habe die ihm zugesprochene Wirkung und seine Wirkweise beruhe auf nachprüfbaren physikalischen Erkenntnissen. Entspricht das beworbene Gerät diesen Erwartungen nicht, wird der Verbraucher getäuscht und die Werbung ist irreführend. Beruht ein Gerät auf einer wissenschaftlich umstrittenen Erkenntnis und kommt dies in der Werbung für das Gerät nicht zum Ausdruck, trifft den Werbenden die Beweislast dafür, dass seine Werbebehauptung richtig ist.
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18. Mai 2010

Affiliate kann Beweislast wegen Missbrauch auferlegt werden

Urteil des LG Berlin vom 15.10.2009, Az.: 28 O 321/08 Im Rahmen von Affiliate-Netzwerken kann dem Affiliate die Beweislast, dass er sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten hat und ihm somit der vertragliche Provisionsanspruch zusteht, im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vertraglich auferlegt werden. Eine solche Beweislastregel stellt gegenüber Unternehmern keine unangemessene Benachteiligung dar.
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18. Januar 2010

Die nicht erhaltene EC-Karte und die missbräuchliche Abhebung

Beschluss des BVerfG vom 08.12.2009, Az.: 1 BvR 2733/06

Prozesskostenhilfe wird für den unbemittelten Geschädigten nur bei aufgrund bereits eindeutig existierender Rechtsprechung und somit nicht vorhandenen Erfolgschancen verwehrt. Vorliegend verkannten die vorinstanzlichen Gerichte jedoch die Sach- und Rechtslage. Die Richter machten deutlich, dass eine Bank die Beweislast dafür trägt, dass der Kunde seine neue Bankkarte auf postalischem Wege erhalten hat. Gelingt dies der Bank nicht, trägt diese das Risiko eines Kartenmissbrauchs und haftet für einen eventuell entstandenen Schaden.
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