Ehrenrührige Behauptungen im Internet
Urteil des LG Hamburg vom 13.02.2009, Az.: 324 O 601/08
Bei ehrenrührigen Behauptungen tritt eine erweiterte Darlegungslast ein. Fehlt ein entsprechender konkreter Tatsachenvortrag ist von der Unwahrheit der Behauptung auszugehen. Dies gilt auch bezüglich pauschaler Aussagen. Die Verbreitung eines Verdachts ist nur zulässig, wenn es sich dabei um den Gegenstand eines berechtigten öffentlichen Interesses handelt.
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