Unverhältnismäßig hohe Gebühren für Rücklastschriften und Mahnungen eines Telekommunikationsunternehmens unzulässig
Ein Telekommunikationsunternehmen darf keine pauschalierten Gebühren für Rücklastschriften (hier: 15.- Euro) und Mahnungen (hier: 5,95.- Euro) von seinen Kunden verlangen, wenn die einzelnen, konkreten Posten vom darlegungs- und beweispflichtigen Telekommunikationsunternehmen nicht ausreichend begründet werden können und damit auch allgemeine Betriebskosten vom Kunden beglichen werden sollen.