Urteil des OLG Hamm vom 10.09.2013, Az.: 4 U 48/13
Nicht erst das Erhalten von „bezahlten“ Bewertungen ist ein Wettbewerbsverstoß, sondern bereits der Aufruf an Kunden, Erfahrungsberichte zu schreiben und dafür Gutscheine zu erhalten, kann einen Verstoß darstellen. Schon ab diesem Zeitpunkt bestehe ein Unterlassungsanspruch.
Urteil des LG Düsseldorf vom 09.04.2013, Az.: 5 O 141/12
1. Anonyme Bewertungen von Ärzten auf dafür eingerichteten Websites sind grundsätzlich zulässig. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung überwiegen hierbei das Interesse eines Arztes - oder wie hier einer Hebamme - auf informationelle Selbstbestimmung.
2. Der Betreiber der Seite macht sich die Inhalte nicht zu Eigen, sondern dient lediglich als Hoster, weshalb er nur als Störer haften würde.
3. Eine derartige Streitigkeit kann durch Einzelrichter entschieden werden.
Urteil des OLG Stuttgart vom 11.09.2013, Az.: 4 U 88/13 Der Betreiber eines Hotels hat keinen Anspruch gegenüber einer Hotelbewertungsplattform, eine Bewertung seines Hotels als „Hühnerstall“ zu löschen. Die Bezeichnung stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar, die insbesondere die Grenze zur Schmähkritik nicht annähernd erreicht. Zum einen wird mit der Bezeichnung das Stilmittel der Satire im Zusammenhang mit dem Namen des Hotels („Landhotel Hühnerhof“) angewandt, zum anderen verbindet man mit dem Begriff lediglich Unordnung - nicht zwingend aber Dreck und Schmutz.
Pressemitteilung des AG München vom 07.10.2013, Az.: 158 C 13912/12: Ein Ärztebewertungsportal ist grundsätzlich zulässig, da das Interesse der Öffentlichkeit an der Verfügbarkeit von Daten über medizinische Versorgungsmöglichkeiten zusammen mit dem Recht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.02.2013, Az.: I-20 U 55/12 Die Werbung mit Kundenbewertungen zur Anpreisung von Zahnersatzprodukten ist dann unlauter, wenn das Bewertungsprofil durch die ungleiche Behandlung von positiven und negativen Kundenbewertungen im Ergebnis „geschönt“ wird.
Urteil des HansOLG Hamburg vom 18.01.2012, Az.: 5 U 51/11 Bewertungsportale im Internet sind rechtlich zulässig, auch wenn auf diesen Internetseiten die Äußerung von anonymen Bewertungen möglich ist. Der Betreiber eines Hotels kann grundsätzlich nicht die Bewertung seines Betriebs in einem solchen Internetportal untersagen lassen kann. Auch wäre ein generelles Verbot solcher Bewertungsplattformen unter Berücksichtigung der Meinungs- und Informationsfreiheit der einzelnen Nutzer und der Allgemeinheit zu weitgehend. Schädigende und insbesondere unzutreffenden Bewertungen müssen allerdings nicht hingenommen werden.
Urteil des LG Köln vom 08.05.2013, Az.: 28 O 452/12 Eine schlechte Bewertung eines Händlers auf Amazon, die mit einem schlechtem Kundenservice begründet wird, stellt keine Tatsachenbehauptung, sondern lediglich eine Meinungsäußerung dar. Daher stellt dies keine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts des Händlers dar, sofern dieser in der Bewertung nicht beleidigt wird. Eine Unterlassung solcher Bewertungen kann somit grundsätzlich nicht gefordert werden.
Urteil des LG Duisburg vom 21.03.2012, Az.: 25 O 54/11 Werbung in eigener Sache über ein Bewertungsportal ist wettbewerbswidrig, wenn negative oder neutrale Bewertungen im Voraus durch ein Bewerbungsportal aussortiert werden. Dadurch wird dem Verbraucher eine verfälschte Kundenbewertung unterbreitet, die sich überwiegend auf positive Bewertungen beschränkt. Vorliegend verwies der Anbieter einer Internetseite für Werbung in eigener Sache auf ein Bewertungsportal, welches negative oder neutrale Bewertungen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens mit dem jeweiligen Kunden "zensierte".
Urteil des LG Hamburg vom 24.04.2012, Az.: 312 O 715/11
Ein von einem Mitarbeiter abgegebener positiver Beitrag bzgl. der Bewertung des eigenen Arbeitgebers in einem Internet-Blog stellt eine unlautere Handlung des Arbeitgebers dar, sollte der werbliche Charakter des Blogeintrages verschleiert werden. Dies ist der Fall, wenn der Mitarbeiter vorgibt, sich als Privatperson zu äußern, obwohl er tatsächlich für das Unternehmen werben möchte. Dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitsplatz aus einen Blogeintrag, der massiv zugunsten des Arbeitgebers formuliert ist, schaltet, um sich privat zu äußern, widerspricht jeder Lebenswahrscheinlichkeit.
Pressemitteilung Nr. 9/12 des LG Nünberg-Fürth zum Urteil vom 08.05.2012, Az.: 11 O 2608/12 Der Betreiber eines Bewertungsportals für Zahnärzte wurde im Rahmen der Störerhaftung zur Löschung eines negativen anonymen Beitrags verurteilt. Der Portalbetreiber weigerte sich eine negative Bewertung zu löschen, nachdem der betroffene Zahnarzt diesen darauf hingewiesen hat, dass die in Rede stehende Behandlung gar nicht stattgefunden hat. Der Provider hätte die Beanstandung genauer prüfen müssen und vom Bewertertenden einen Nachweis für die tatsächliche Durchführung der Behandlung verlangen müssen.
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