Inhalte mit dem Schlagwort „bezeichnende Marken“

12. August 2010

Kein Markenschutz für „Dynamic“

Beschluss des BPatG vom 12.07.2010, Az.: 28 W (pat) 83/09

Das englische Wort "Dynamic", das u.a. für Waren der Klassen 19 (u.a. Baumaterialien) und 27 (u.a. Bodenbeläge) beim DPMA als Marke angemeldet wurde, ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da es dazu dienen kann, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben. Angaben, die zwar in der jeweils einschlägigen Fachterminologie noch nicht nachweisbar sind, deren beschreibender Aussagegehalt aber so eindeutig und unmissverständlich hervortritt, dass sie zur Produktbeschreibung dienen können, sind nicht eintragungsfähig; auch dann nicht, wenn sie in ihrem Aussagegehalt eine gewisse Unschärfe aufweisen oder noch keine exakten begrifflichen Konturen erlangt haben.
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19. Februar 2010

„Homezone“ als Tarif schutzwürdig

Urteil des EuGH vom 10.02.2010, Az.: T-344/07 Der Begriff "Homezone", der gedanklich mit der Vorstellung eines geographischen Standortes in Verbindung gebracht werden kann, ist nicht beschreibend für Kommunikationsdienstleistungen. Es fehlt in diesem Zusammenhang an einem unmittelbaren und konkreten Bezug , den die maßgeblichen Verkehrskreise zu den fraglichen Waren und Dienstleistungen herstellen könnten.
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12. Februar 2010

„Air Force One“ hebt ab

Beschluss des BPatG vom 26.01.2010, Az.: 33 W (pat) 100/07 Obwohl der Verkehr mit dem Begriff "Air Force One" weitgehend eine inhaltliche Bedeutung verbindet, kann dieses Zeichen durchaus für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen Marke kennzeichnungskräftig sein.

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01. Dezember 2009

Bezeichnende Marken in anderen Bereichen eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 18.11.2009, Az.:29 W (pat) 111/06

Eine Marke muss nur in dem Bereich, für den sie eingetragen ist, markenrechtliche Schutzhindernisse befürchten. In anderen Bereichen freizuhaltende oder beschreibende Markenbezeichnungen gelten nur in diesen.
Im vorliegenden Fall ist die Marke "SchwabenBus" in den Bereichen Geschäftsleitung, Unternehmensberatung und Veranstaltung von sportlichen und kulturellen Aktivitäten eintragungsfähig, auch wenn diese nahe an Tätigkeitsbereichen liegen können, in denen "SchwabenBus" nicht eintragungsfähig wäre.

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