Inhalte mit dem Schlagwort „BGH“

05. Dezember 2022 Top-Urteil

Internetanbieter müssen Zahlungsmöglichkeiten entgeltfrei anbieten

Urteil des BGH vom 28.07.2022, Az.: I ZR 250/20

Wird auf einer Preisvergleichs-Website im Auswahlmenü ein Preis angegeben, der nur bei einer oder wenigen (nicht gängigen) Zahlmethoden zutrifft, und ist der Preis bei der Zahlung mit anderen Zahlungsmitteln höher, so ist dies unzulässig. Auch der Einwand des Beklagten, dass es sich lediglich um eine Servicepauschale handle, ändere daran nichts. Dies stelle aus Sicht des Verbrauchers ebenfalls ein Entgelt dar, so der BGH. Im vorliegenden Fall wurde auf einer Flugvergleichs-Website in der Vergleichsansicht ein Preis angegeben, der nur bei Zahlung mit einer bestimmten Kreditkarte zutraf und bei spätere Auswahl einer anderen Zahlmethode anstieg.

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22. Dezember 2022

Hersteller aus dem Allgäu darf keinen Goldhasen verkaufen!

Ein goldener Schokoladenhase sitzt auf weißer Fläche und trägt rotes Halsband.
Urteil des OLG München vom 27.10.2022, Az.: 29 U 6389/19

Eine Confiserie aus dem Allgäu darf keine Schokoladenhasen mit goldener Verpackung mehr verkaufen, da eine Verwechslungsgefahr mit den bekannten Schokohasen des Herstellers Lindt bestünde, so das OLG München. Dies folgt einer vorangegangenen Entscheidung des BGH, der entschied, dass die goldene Farbe der Hasen sogenannte "Verkehrsgeltung" erlangt habe. Es wurde anhand einer Studie festgestellt, dass 70% der Verbraucher die goldene Farbe mit den Lindt-Hasen in Verbindung bringen. Die unterlegene Confiserie aus dem Allgäu muss nun unter anderem 250.000€ Schadensersatz an Lindt zahlen, sollte sie weiterhin goldene Schokohasen herstellen und vertreiben.

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07. März 2022

Influencerin III: Auch bei geschenktem Produkt liegt Werbung vor

Influencerin vor einer Kamera
Urteil des BGH vom 13.01.2022, Az.: I ZR 35/21

Fördert eine Influencerin durch einen Bericht über Waren oder Dienstleistungen in sozialen Medien (hier: Instagram) den Absatz eines fremden Unternehmens, so handelt es sich um kommerzielle Kommunikation im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b TMG und Werbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV und § 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV, wenn ihr die Waren oder Dienstleistungen von dem durch den Bericht begünstigten Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt wurden.

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21. Juli 2021 Top-Urteil

Auskunftspflicht einer Versicherung nach der DSGVO

persönliche Daten Formular
Urteil des BGH vom 15.06.2021, Az.: VI ZR 576/19

Der BGH kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Begriff „personenbezogene Daten“ (Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DSGVO) weit zu verstehen ist. Umfasst sind demnach sämtliche Informationen, die den Betroffenen persönlich betreffen. Zudem darf das Auskunftsrecht nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass lediglich wichtige biografische Angaben umfasst werden. Der Betroffene muss die Richtigkeit der gespeicherten personenbezogenen Daten vollumfänglich überprüfen können.

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04. Juni 2021

BGH erklärt Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts bei den Zahlungsmitteln Paypal und Sofortüberweisung für zulässig

Mann hält Smartphone in der linken Hand. Auf dem Schreibtisch steht ein Laptop mit dem Symbol eines Einkaufswagens.
Urteil des BGH vom 25.03.2021, Az.: I ZR 203/19

a) Die Bestimmung des § 270a BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

b) Eine Vereinbarung, die den Schuldner bei Wahl der Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" oder "Paypal" zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, verstößt nicht gegen § 270a BGB, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB vereinbart wird.

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16. April 2021

Keine Markenrechtsverletzung bei fehlendem Herkunftshinweis auf Zweitmarke

Frau schaut auf das Preisschild eines T-Shirts
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 09.02.2021, Az.: 6 W 10/21

Ob eine Markenrechtsverletzung im Bekleidungssektor bei einem Verkaufsangebot vorliegt, ist daran zu messen, ob der durchschnittliche Verbraucher durch die Herkunftsangabe, einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller erkennen kann oder nicht. Der Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. lag ein Streit über die Modellbezeichnung einer Steppjacke zugrunde. Vorliegend war die Angabe des Herstellers vorangestellt hervorgehoben, sodass keine Markenrechtsverletzung vorliegt. Daneben wurde lediglich ein weiteres Zeichen neben dem eigentlichen Dachzeichen verwendet.

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12. April 2021

BGH: Allgemeine und spezielle gesundheitsbezogene Angaben müssen auf gleicher Verpackungsseite auftauchen

Inhaltsstoffe von Nahrungsergänzungsmitteln auf weißer plastik Dose
BGH, Urteil vom 25. Juni 2020, Az.: I ZR 162/16

a) Der Begriff "beifügen" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hat eine materielle und eine visuelle Dimension.

b) In seiner materiellen Dimension erfordert er eine inhaltliche Entsprechung zwischen der allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe. Dies setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert.

c) Die visuelle Dimension des Erfordernisses des "Beifügens" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher und erfordert grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe.

d) Können die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben wegen ihrer großen Zahl oder Länge nicht vollständig auf der Seite der Verpackung erscheinen, auf der sich der Verweis befindet, den sie untermauern sollen, kann das Erfordernis eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs ausnahmsweise durch einen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis erfüllt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass damit klar und für den Verbraucher vollkommen verständlich die inhaltliche Entsprechung zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben und dem Verweis in räumlicher Hinsicht sichergestellt wird.

e) Für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben müssen - anders als für spezielle gesundheitsbezogene Angaben - keine unmittelbaren wissenschaftlichen Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erbracht werden. Vielmehr genügt es, dass für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dadurch mittelbare wissenschaftliche Nachweise erbracht werden, dass ihnen spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sein müssen, die durch wissenschaftliche Nachweise belegt sind.

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31. März 2021 Top-Urteil

Erhebung von Zusatzgebühren für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal zulässig

Zahlungsmittel_Kreditkarte_Tastatur
Pressemitteilung Nr. 67/2021 zum Urteil des BGH vom 25.03.2021, Az.: I ZR 203/19

Unternehmen dürfen von ihren Kunden für die Zahlungsfunktionen PayPal und Sofortüberweisung ein zusätzliches Entgelt verlangen, sofern die Gebühr allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel erhoben wird. Bei der Wahl der Zahlungsmittel PayPal und Sofortüberweisung kommt es zwar zu einer SEPA-Lastschrift oder einer SEPA-Überweisung im Sinne von § 270a BGB. Das erhobene Zusatzentgelt wird jedoch nicht für die Nutzung dieser Zahlungsmöglichkeiten durch den Kunden verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters PayPal beziehungsweise eines Zahlungsauslösedienstes, die neben der Veranlassung der Zahlung noch weitere Dienstleistungen erbringen. Deshalb liegt in der Erhebung der Zusatzgebühr kein Verstoß gegen das Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte nach § 270a BGB.

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26. Juni 2020

Urheberrechtsverletzung durch Herstellung einer Privatkopie bei Nutzung eines Internet-Radiorecorders

Smartphone mit Radio-App in den Händen einer Frau
Urteil des BGH vom 05.03.2020, Az.: I ZR 32/19

a) Allein der Kunde ist als Hersteller einer Privatkopie im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen, wenn die Vervielfältigung eines Musikstücks unter Nutzung der vollständig automatisierten Vorrichtung des Anbieters eines Internet-Radiorecorders angefertigt wird, sofern die Programmierung der Aufzeichnung einen Vorgang auslöst, der vollständig automatisiert ohne (menschlichen) Eingriff von außen abläuft (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. April 2009 I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 23 Internet-Videorecorder I; Urteil vom 11. April 2013 I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 11 Internet-Videorecorder II).

b) Ob sich der Nutzer eines Internet-Radiorecorders mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen kann, hängt davon ab, ob bei den im Rahmen des Internet-Radiorecorders stattfindenden Vervielfältigungen (offensichtlich) rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen verwendet worden sind. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob das Ergebnis des Dreistufentests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG einer Anwendung der Privatkopieschranke entgegensteht.

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24. Juni 2020

BGH: Facebooks erweiterte Datensammlung stellt kartellrechtlich relevante Ausbeutung der Nutzer dar

Nutzungsbedingungen hinter zerissenem Papier
Beschluss des BGH vom 23.06.2020, Az.: KVR 69/19

Der Bundesgerichtshof hat vorerst eine Maßnahme des Bundeskartellamts bestätigt, die Facebook Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorwirft. Konkreter Streitpunkt sind die Nutzungsbedingungen: Jeder Facebook-Nutzer muss in eine äußerst umfangreiche Datenerhebung und -verarbeitung durch Facebook einwilligen. Dabei entstammen die Daten auch anderen von Facebook betriebenen Diensten, wie Instagram oder WhatsApp und sogar der Internetnutzung unabhängig eines Facebook-Logins. Die Richter aus Karlsruhe fordern, dass die Nutzer verschiedene Auswahlmöglichkeiten hinsichtlich des Umfangs der Datenerhebung bekämen. Dies sei durch die marktbeherrschende Stellung Facebooks zu rechtfertigen. Der Wettbewerb im Bereich Social-Media-Plattformen sei durch dessen überwältigende Marktmacht außer Kraft gesetzt, sodass keine weniger datenintensiven Konkurrenz-Plattformen ernsthafte Optionen darstellen könnten.

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