Inhalte mit dem Schlagwort „Bibliotheken“

30. September 2015 Top-Urteil

Voraussetzungen für die Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

Laptop auf dem Tisch mit Büchern im Hintergrund
Urteil des BGH vom 16.04.2015, Az.: I ZR 69/11

a) Vertragliche Regelungen im Sinne von § 52b Satz 1 UrhG, die einem Zugänglichmachen von Werken an elektronischen Leseplätzen entgegenstehen können, sind allein Regelungen in bestehenden Verträgen und keine Regelungen in bloßen Vertragsangeboten.

b) Soweit es nach § 52b Satz 1 und 2 UrhG zulässig ist, Werke an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen, sind in entsprechender Anwendung des § 52a Abs. 3 UrhG die zur Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen zulässig.

c) An elektronischen Leseplätzen dürfen Werke unter den Voraussetzungen des § 52b Satz 1 und 2 UrhG auch dann zugänglich gemacht werden, wenn sie von Nutzern der elektronischen Leseplätze nicht nur gelesen, sondern ausgedruckt oder abgespeichert werden können.

d) An elektronischen Leseplätzen nach § 52b Satz 1 und 2 UrhG zugänglich gemachte Werke dürfen von Nutzern der elektronischen Leseplätze unter den Voraussetzungen des § 53 UrhG vervielfältigt werden.

e) Betreiber elektronischer Leseplätze können für unbefugte Vervielfältigungen eines Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze haften, wenn sie nicht die ihnen möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen haben, um solche Rechtsverletzungen zu verhindern.

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29. April 2015 Top-Urteil

Elektronische Leseplätze in Bibliotheken zulässig

Laptop, in dem sich Bücher befinden und von einer Hand rausgeholt werden
Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 16.04.2015, Az.: I ZR 69/11

Das bloße Angebot eines Lizenzvertrages durch einen Verlag, ist keine „vertragliche Regelung“ im Sinne des § 52b UrhG und steht daher der Zugänglichmachung von Büchern in digitalisierter Form an elektronischen Leseplätzen einer Bibliothek nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist der Betreiber einer Bibliothek auch berechtigt, Bücher für Unterricht und Forschung ihres Bibliotheksbestandes zu digitalisieren, da für diese Werke Vervielfältigungen erlaubt sind. Ansonsten würde ein großer Teil des sachlichen Gehalts und der praktischen Wirksamkeit verloren gehen. Auch das Ausdrucken oder Abspeichern auf USB-Sticks des an elektronischen Leseplätzen zugänglichen Werks zum privaten Gebrauch begründet keine Verletzung des Urheberrechts.

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12. September 2014 Top-Urteil

Digitalisierung und Vervielfältigung von Werken durch Bibliotheken

Großes Bücherregal mit vielen Büchern.
Urteil des EuGH vom 11.09.2014, Az.: C-117/13

Öffentliche Bibliotheken dürfen im Rahmen der mit den Rechteinhabern geschlossenen Lizenz- und Nutzungsverträgen Werke digitalisieren, um den Nutzern auf eigens hierfür eingerichteten Terminals Zugang zu diesen Werken zu ermöglichen. Hierbei dürfen den Nutzern jedoch in digitaler Form nicht mehr Werke gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden, als die Bibliothek in analoger Form angeschafft hat. Die an den Terminals geschaffene Möglichkeit des Ausdruckens sowie des Abspeicherns des digitalen Werks auf einem USB-Stick ist hingegen nicht mehr als zulässige Wiedergabe anzusehen, sondern vielmehr als Vervielfältigung.

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03. Juni 2013

Bibliotheksleseplätze kommen vor den EuGH

Beschluss des BGH vom 12.09.2012, Az.: I ZR 69/11 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Gelten Regelungen über Verkauf und Lizenzen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG, wenn der Rechtsinhaber den dort genannten Einrichtungen den Abschluss von Lizenzverträgen über die Werknutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet?
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