Inhalte mit dem Schlagwort „Bild am Sonntag“

28. Oktober 2019

Traumreise mit Traumschiffkapitän?

Kreuzfahrtschiff sticht zum Sonnenuntergang in See
Pressemitteilung des OLG Köln zum Urteil vom 10.10.2019, Az.: 15 U 39/19

Die Zeitung „Bild am Sonntag“ darf bei einem Gewinnspiel mit dem Hauptgewinn Kreuzfahrt nicht das Bild vom Schauspieler des Traumschiffkapitäns verwenden. Die Verwendung des Bildes ohne Zustimmung ist unzulässig, da es zu kommerziell-werblichen Zwecken und als Klickköder genutzt wurde und nicht der journalistische Nachrichtenwert im Vordergrund stand. Insbesondere handle es sich laut Gericht nicht um ein Symbolfoto für die Traumreise, da dies das Recht Prominenter am eigenen Bild untergraben würde. Die Zeitung muss daher Auskunft über ihre Druckauflage erteilen, damit ein Ersatzanspruch berechnet werden kann.

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20. November 2017

Print-Anzeige für Online-Angebot muss Pflichtinformationen enthalten

illustriertes Männchen läuft auf einem Laptop und hält ein Paket in den Armen
Urteil des EuGH vom 30.03.2017, Az.: C-146/16

Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Werbeanzeige wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die unter den Begriff „Aufforderung zum Kauf“ im Sinne dieser Richtlinie fällt, die in dieser Vorschrift vorgesehene Informationspflicht erfüllen kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es aufgrund räumlicher Beschränkungen in dem Werbetext gerechtfertigt ist, Angaben zum Anbieter nur auf der Online-Verkaufsplattform zur Verfügung zu stellen, und gegebenenfalls, ob die nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie erforderlichen Angaben zu der Online-Verkaufsplattform einfach und schnell mitgeteilt werden.

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21. Oktober 2013

100.000,- EUR Ordnungsgeld gegen Axel Springer AG wegen unlauterer Werbung

Beschluss des LG Berlin vom 15.08.2013, Az.: 16 O 55/11 Bereits 2012 war der Axel Springer AG untersagt worden, unter dem Vorwand, Unklarheiten der Kündigung eines Zeitschriftenabos klären zu wollen, Rückrufe von Kunden zu provozieren und im Gespräch erneut ein Abo anzubieten. Nichtsdestotrotz wurden Verbraucher nun wieder auf diese Art belästigt, weshalb sich das LG Berlin unter Berücksichtigung des erheblichen wirtschaftlichen Interesses veranlasst sah, ein drastisches Ordnungsgeld in Höhe von 100.000,- EUR zu verhängen.
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07. Dezember 2012

Playboy am Sonntag

Urteil des BGH vom 31.05.2012, Az.: I ZR 234/10 In der Veröffentlichung eines Fotos im redaktionellen Teil einer Zeitung, das eine sich unbeobachtet wähnende prominente Person bei der Lektüre einer Ausgabe dieser Zeitung zeigt, kann ein zur Zahlung eines angemessenen Lizenzbetrags verpflichtender rechtswidriger Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen.
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01. Juni 2012

Axel-Springer-Verlag muss fiktive Lizenz zahlen

Pressemitteilung des BGH vom 01.06.2012, Az.: I ZR 234/10 Der Bundesgerichtshof hat den Axel-Springer-Verlag zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50.000,00 EUR verurteilt. Dieser hatte den bereits verstorbenen Gunter Sachs durch eine Abbildung und dazu gehörige Berichterstattung in der "Bild am Sonntag" ohne dessen Zustimmung zu Werbezwecken vereinnahmt und so sein Recht am eigenen Bild verletzt. Dass dies nicht in einer eigens gekennzeichneten Werbeanzeige, sondern im Rahmen eines redaktionellen Artikels geschah, ist nach Auffassung des BGH unbeachtlich.
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05. Oktober 2010

Fiktive Lizenzgebühr bei Werbung mit Promifoto

Urteil des HansOLG Hamburg vom 10.08.2010, Az.: 7 U 130/09

Wird ein Paparazzibild ohne Kenntnis des fotografierten Promis zu Werbezwecken verwendet, hat dieser einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Denn der Verlag erlangt durch die Verwendung zur Werbung einen vermögenswerten Vorteil, indem der Prominente unentgeltlich als Werbeträger missbraucht wird.
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