Keine Prüfungspflichten eines Bildarchivbetreibers bei Weitergabe von Fotos an Presse
Pressemitteilung Nr. 235/2010 des BGH zu den Urteilen vom 07.12.2010, Az.: VI ZR 30/09, VI ZR 34/09
Bildagenturen, die Bilder aus zulässig erstellten Archiven lediglich an das veröffentlichende Presseorgan weitergeben, müssen nicht prüfen ob die geplante Veröffentlichung rechtsmäßig ist. Für eine unrechtmäßige Veröffentlichung können sie nicht haftbar gemacht werden, da für die Veröffentlichung von Bildnissen allein das veröffentlichende Presseorgan verantwortlich ist, das gemäß den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz auch die Zulässigkeit der Verwendung zu prüfen hat.