Inhalte mit dem Schlagwort „Bildmarke“

26. Juni 2019

Darlegung der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke im Löschungsverfahren

Gesetzbuch mit Richterhammer - Markenrecht
Urteil des OLG Frankfurt vom 04.04.2019, Az.: 6 U 96/18

Innerhalb eines markenrechtlichen Löschungsverfahrens wegen Nichtbenutzung muss der Kläger aufzeigen, dass eine Benutzung durch den Markeninhaber nicht feststellbar ist. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der rechtserhaltenden Benutzung liegt hingegen beim Markeninhaber. Ansonsten muss dieser wegen Verfalls der Marke seine Zustimmung zur Löschung erteilen. Um eine ernsthafte Benutzung im Sinne des Markengesetzes anzunehmen, muss die Marke in einer üblichen und wirtschaftlich sinnvollen Art und Weise genutzt werden. Eine Lizenzerteilung an Dritte reicht grundsätzlich nicht aus, außer der Markeninhaber kann die ernsthafte Benutzung durch den Lizenznehmer nachweisen.

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19. Juni 2019

Adidas verliert in einem Fall Rechte an drei Streifen

Pinker Laufschuh auf Asphalt mit dem Sonnenuntergang im Hintergrund
Pressemitteilung zum Urteil des EuG vom 19.06.2019, Az.: T-307/17

Bei der eingetragenen Marke handelt es sich nicht um eine Mustermarke, die aus einer Reihe von Elementen besteht, die regelmäßig wiederholt werden, sondern um eine Bildmarke. Benutzungsformen, die von den wesentlichen Merkmalen der Marke abweichen, können bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Adidas konnte nicht nachweisen, dass die fragliche Marke im gesamten Gebiet der Union benutzt worden sei und infolge ihrer Benutzung in diesem Gebiet Unterscheidungskraft erlangt habe. Aufgrund dessen wurde die Nichtigkeit der Unionsmarke bestätigt.

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18. August 2016

Sportschuh mit zwei Streifen: adidas geht erfolgreich gegen Unionsbildmarke eines Mitbewerbers vor

verschiedene Designs für Schuhe
Pressemitteilung Nr. 17/16 des EuGH zum Beschluss vom 17.02.2016, Az.: C-396/16 P

Zwischen der von adidas eingetragenen Bildmarke eines Schuhs mit den bekannten drei Streifen, welche seitlich im gleichmäßigen Abstand von unten links nach oben rechts aufgebracht sind und der Bildmarke eines Schuhs, die lediglich zwei seitliche Streifen zeigt, hierbei allerdings von unten links nach oben rechts führen, besteht trotz unterschiedlicher Anzahl und eines anderen Winkels der aufgebrachten Streifen Verwechslungsgefahr. Denn eine relevante Zuordnungsverwirrung setzt nicht zwingend Markenidentität voraus, Ähnlichkeit kann sich vielmehr auch durch den Gesamteindruck ergeben.

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31. Mai 2016

Keine Markennutzung durch nicht selbst veranlassten Branchenbucheintrag

Aufgeschlagenes Branchenbuch (Gelbe Seiten)
Urteil des EuGH vom 03.03.2016, Az.: C-179/15

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Dritter, der in einer auf einer Website veröffentlichten Anzeige genannt ist, die ein Zeichen enthält, das mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist, so dass der Eindruck einer Geschäftsbeziehung zwischen ihm und dem Markeninhaber besteht, keine Benutzung dieses Zeichens vornimmt, die vom Inhaber nach dieser Bestimmung verboten werden kann, wenn die Anzeige weder von diesem Dritten noch in seinem Namen platziert worden ist oder, falls die Anzeige von diesem Dritten oder in seinem Namen mit Zustimmung des Inhabers platziert worden ist, wenn dieser Dritte den Betreiber der Website, bei dem er die Anzeige in Auftrag gegeben hatte, ausdrücklich aufgefordert hat, die Anzeige oder die in ihr enthaltene Nennung der Marke zu löschen.

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15. April 2016

Zwischen den Marken „Grillstar“ und „Grillstar.de“ besteht keine Verwechslungsgefahr

ein Steak liegt auf dem Grill
Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2015, Az.: 4 U 119/14

Eine Verwechslungsgefahr zweier (Wort-) Bildmarken scheidet dann aus, wenn sich die Zeichenähnlichkeit lediglich in dem Wortbestandteil „Grillstar“ erschöpft, die Ausgestaltung der Marken jedoch sowohl farblich als auch gestalterisch derart voneinander abweicht (überwiegend rote Farbe sowie Abbildungen eines Pfeils und einer Feuerschale einerseits, gelbe und schwarze Farbgestaltung sowie Sternenbogen andererseits), dass keine Ähnlichkeit ersichtlich ist. Durch die besondere grafische und farbliche Gestaltung erfahren die Marken erst ihre besondere Prägung und nicht bereits durch den übereinstimmenden Wortbestandteil „Grillstar“, der ohnehin für sich genommen jedenfalls für Waren und/oder Dienstleistungen aus dem Grillbereich keine Unterscheidungskraft besitzt.

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18. Februar 2016

Keine Verwechslungsgefahr bei Verwendung einer Bekleidungsmarke für Uhren

Goldener Tigerkopf
Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015, Az.: I-20 U 234/13

Für die Annahme einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr muss die Marke für eine gleiche oder ähnliche Ware verwendet werden. Im Falle einer Bildmarke (hier: Tigerkopf) genügt ein ästhetisches Ergänzungsverhältnis zwischen den fraglichen Produkten (hier: Bekleidung, Sonnenbrillen und Lederwaren einerseits und Uhren andererseits) dabei nicht, um das Bestehen einer Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Produkten zu bejahen.

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14. Dezember 2015

Wortzeichen „AppOtheke“ kann nicht markenrechtlich geschützt werden

Apotheken-App für Smartphones
Beschluss des BPatG vom 09.02.2015, Az.: 27 W (pat) 73/14

Das Wortzeichen „AppOtheke“ kann nicht als Marke geschützt werden, da es eine Sachaussage darstellt und somit den Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht genügt. Daran ändert auch die Schreibweise nichts, da das Wort klangmäßig mit dem Begriff „Apotheke“ übereinstimmt, das Doppel-p vom angesprochenen Verkehrskreis als Schreibfehler verstanden wird und die Verwendung von Klein- oder Großbuchstaben bei der Beurteilung einer Wortmarke irrelevant ist.

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21. Oktober 2015

Schraubkopf-Applikationen an einer Armbanduhr sind nicht zur Herkunftskennzeichnung geeignet

Armbanduhr mit silbernem Ziffernblatt
Urteil des OLG Köln vom 14.08.2015, Az.: 6 U 9/15

Verwendet eine Uhrenherstellerin für ihre Modelle Schraubkopf-Applikationen, deren dreidimensionale Form der zweidimensionalen Bildmarke einer anderen bekannten Uhrenherstellerin ähneln, so ist darin weder eine markenmäßige Verwendung noch eine Verwechslungsgefahr, eine Rufausnutzung des Bekanntheitsgrades oder eine unzulässige Nachahmung zu sehen. Der Durchschnittsabnehmer nimmt diese als Schraubköpfe oder eher noch als dekorative Elemente wahr, aber gerade nicht als Herkunftshinweis. Dieser wird bei einer Armbanduhr an anderer Stelle erwartet.

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11. März 2014

Abbildung eines bekannten Fahrzeugs auf einem Aufkleber kann Markenverletzung darstellen

Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 21.10.2013, Az.: 6 W 82/12

Die Darstellung eines bekannten und als Bildmarke eingetragenen Fahrzeugs auf einem Aufkleber kann eine Markenverletzung darstellen, auch wenn die Form abgewandelt ist. Im Falle einer bekannten Marke reicht es aus, dass ein Verbraucher die Aufmachung der Kennzeichen mit der eingetragenen Marke verknüpft. Hierbei kann auch ein Grad der Zeichenähnlichkeit ausreichen, der geringer ist, als der zur Begründung einer Verwechslungsgefahr notwendige Grad. Entscheidend ist, ob durch die Gestaltung die Wertschätzung dieser Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wird, da bei einer bekannten Marke gerade der Schutz der Werbefunktion im Mittelpunkt steht.

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23. Januar 2014

Eine Verzierung stellt keine markenrechtliche Benutzung dar

Urteil des OLG Köln vom 18.10.2013, Az.: 6 U 75/13

Die Verzierung eines Pullovers mit einem als Bildmarke geschützten Zeichen ist keine markenrechtliche Benutzung, wenn der Verkehr das Zeichen ausschließlich als Verzierung wahrnimmt und nicht als Hinweis auf die Herkunft des Pullovers.

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