DSGVO steht Anwendbarkeit des KUG im Bereich der Bildberichterstattung nicht entgegen

Die Geltung der DSGVO führt jedenfalls im journalistischen Bereich nicht zur Unanwendbarkeit der Regelungen des KUG. Denn Art. 85 der Verordnung sieht für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken vor, dass nationale Regelungen in diesem Bereich zulässig sein können, sofern sie sich einfügen (sog. „Öffnungsklausel“).
Beruft sich eine im Rahmen einer Bildberichterstattung abgebildete Person auf sein Datenschutzrecht, so ist bei Bildnissen der Zeitgeschichte weiterhin nach dem KUG eine umfassende Interessenabwägung widerstreitender Grundrechtspositionen vorzunehmen.