Inhalte mit dem Schlagwort „Bildwerk“

22. September 2014

Foto einer Mieterfeier als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte

Urteil des BGH vom 08.04.2014, Az.: VI ZR 197/13

Ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann auch eine Abbildung von Menschen sein, die sich auf einem Mieterfest befinden, wenn dieses als Ereignis von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung anzusehen ist. Wird dieses Foto ohne deren Einwilligung in einer Informationsbroschüre einer Wohnungsbaugenossenschaft veröffentlicht, um damit einen Eindruck über eine harmonischen Nachbarschaft zu vermitteln, so ist eine derartige Veröffentlichung unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit zulässig. Es kommt dabei insbesondere keine besondere Beeinträchtigung von Rechten der abgebildeten Personen in Betracht, weil sich die Broschüre nur an einen begrenzten Personenkreis richtet und keine Namensnennung erfolgt.

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25. Juni 2014

Veröffentlichung von Bildwerken in Tageszeitung und E-Paper rechtfertigt nur eine Vergütung für den Fotografen

Urteil des OLG Zweibrücken vom 03.04.2014, Az.: 4 U 208/12

Das Einverständnis eines Bildurhebers in die Veröffentlichung seiner Bildwerke gilt grundsätzlich nur insoweit, als der Urheber auch in die jeweilige Veröffentlichungsart zugestimmt hat. Es ist allerdings davon auszugehen, dass ein Fotograf, der einen Nutzungsvertrag mit einer Tageszeitung über die Verwendung der von ihm gefertigten Bilder in der Zeitung abgeschlossen hat, hierbei auch stillschweigend seine Einwilligung in eine Veröffentlichung seiner Bilder in der E-Paper-Ausgabe der Tageszeitung erteilt, ohne hierfür eine weitere Vergütung zu erhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fotograf von beiden Veröffentlichungen weiß, diesen Umstand stillschweigend hingenommen hat und in der Vergangenheit hiefür nie eine zusätzliche Vergütung verlangt hat.

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08. April 2014

Keine unmittelbare Haftung des Betreibers einer Kommunikationsplattform für fremde Inhalte auf seiner Webseite

Beschluss des OLG Stuttgart vom 22.10.2013, Az.: 4 W 78/13

Der Betreiber einer Kommunikationsplattform, auf welcher Mitglieder Blog-Beiträge veröffentlichen, haftet nicht als Täter für urheberrechtsverletzende oder andere absolute Rechte verletzende Inhalte, wenn er lediglich die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für einen Blog zur Verfügung stellt und keine redaktionelle Kontrolle durchführt, weil er sich diese Inhalte regelmäßig nicht zu eigen macht.

Auch eine Haftung als Störer kommt in einem solchen Fall nicht unmittelbar in Betracht. Den Betreiber eines Blogs trifft vielmehr eine Prüfungspflicht erst dann, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Er wird erst dann zum Störer, wenn er trotz Kenntniserlangung den rechtsverletzenden Inhalt nicht löscht bzw. sperrt.

Haftet der Betreiber einer solchen Kommunikationsplattform demnach weder als Täter noch als Störer kann er sich gegen eine gegen ihn gerichtete Abmahnung mit einer negativen Feststellungsklage unmittelbar zur Wehr setzen.

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