Foto einer Mieterfeier als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte
Ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann auch eine Abbildung von Menschen sein, die sich auf einem Mieterfest befinden, wenn dieses als Ereignis von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung anzusehen ist. Wird dieses Foto ohne deren Einwilligung in einer Informationsbroschüre einer Wohnungsbaugenossenschaft veröffentlicht, um damit einen Eindruck über eine harmonischen Nachbarschaft zu vermitteln, so ist eine derartige Veröffentlichung unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit zulässig. Es kommt dabei insbesondere keine besondere Beeinträchtigung von Rechten der abgebildeten Personen in Betracht, weil sich die Broschüre nur an einen begrenzten Personenkreis richtet und keine Namensnennung erfolgt.