Inhalte mit dem Schlagwort „Billigkeitserwägung“

22. August 2017

Kostenverteilung nach dem Markengesetz bei Rücknahme eines Widerspruchs

Zusammengerollte Geldscheine vor Justizhammer
Beschluss des BPatG vom 28.07.2016, Az.: 29 W (pat) 504/15

Grundsätzlich hat im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst zu tragen. Eine Abweichung kann nur aufgrund von Billigkeitserwägungen vorgenommen werden. Hier ist jedoch ein strenger Maßstab zu Grunde zu legen. Eine Kostenauferlegung kann dann gerechtfertigt sein, wenn einer der Verfahrensbeteiligten trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit versucht, die Marke zu erhalten oder zu löschen und somit dem gegnerischen Beteiligten vermeidbare Kosten entstehen.

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19. Oktober 2016

Keine Kostenauferlegung im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren nach Rücknahme Widerspruch

Richterhammer über Eurozeichen
Beschluss des BPatG vom 22.08.2016, Az.: 27 W (pat) 37/16

Im Rahmen einer markenrechtlichen Streitigkeit können einem Beteiligten die Kosten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. In die Billigkeitsentscheidung fließen die Grundgedanken der Unterliegenshaftung und Kostenteilung und der Verfahrensausgang ein. Auch Art. 19 Abs. 4 GG findet Berücksichtigung. Nimmt der Widersprechende seinen Widerspruch in einem offenen Verfahren zurück, so gesteht er nicht die Aussichtlosigkeit seines Vorgehens ein. Die Einlegung des Widerspruchs verletzt auch keine Sorgfaltspflicht, solange ein Tatbestandsmerkmal zumindest diskussionswürdig ist. Damit ist es nicht billig, dem Widersprechenden die Kosten aufzuerlegen.

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