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20. Juli 2020

Bundesverfassungsgericht zum Verfahren „Bestandsdaten II“

Richterhammer auf Laptop
Beschluss des BVerfG vom 27.05.2020, Az.: 1 BvR 1873/13

Auch im zweiten Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des § 113 TKG und weiteren Fachgesetzen des Bundes hat das Bundesverfassungsgericht diese erneut für verfassungswidrig erklärt. Die entsprechenden Normen verletzen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung und das Telekommunikationsgeheimnis, so das Gericht. Aufgrund der verschiedenen Gesetze waren Polizei, BKA und Nachrichtendienste bisher dazu ermächtigt, sogenannte Bestandsdaten von Telekommunikationsanbietern abzufragen. Als Bestandsdaten zählen unter anderem Name, Anschrift und das Geburtsdatum des Anschlussinhabers. Die entsprechenden Vorschriften müssen nun bis Ende 2021 überarbeitet werden, bis dahin bleiben sie jedoch in Kraft.

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