Illegales Online-Glücksspiel
Die Teilnahme an einem Glückspiel im Internet (hier: Black Jack) ist nach § 285 StGB strafbar, wenn dem Onlineanbieter die hierfür erforderliche behördliche Genehmigung fehlt. Derartige Beschränkungen sind aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.