Inhalte mit dem Schlagwort „Blitzversand“

09. Juni 2011 Top-Urteil

Nachträgliches Einfügen einer Marke in Amazon-Artikelbeschreibung sowie Werbung mit Blitzversand unzulässig

Drohne fliegt mit Paket vor einem blauen Himmel.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 11.05.2011, Az.: 3-08 O 140/10

Das nachträgliche Einfügen einer Marke in ein Angebot auf der Internetplattform Amazon, dem sich auch andere Verkäufer angeschlossen haben, stellt eine Mitbewerberbehinderung und damit einen Wettbewerbsverstoß dar, da diese dadurch Unterlassungsansprüchen ausgesetzt werden. Dies gilt nicht, sofern der ursprüngliche Anbieter nachweisen kann, dass das Angebot schon zum Zeitpunkt des erstmaligen Einstellens mit der Marke versehen war.

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04. April 2011 Top-Urteil

Einfügen einer Marke in die Artikelbeschreibung bei Amazon

Einkaufswagen auf einer roten Taste "Shopping" innerhalb einer Tastatur.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 09.02.2011, Az.: 3-08 O 120/10

Die Internethandelsplattform Amazon funktioniert wie ein Warenkatalog, d.h. es gibt zu jedem Artikel nur eine Artikelbeschreibung und andere Verkäufer können sich bestehenden Angeboten anschließen. Allerdings kann jeder Anbieter des Artikels auch die Artikelbeschreibung ändern. Das LG Frankfurt entschied nun, dass in dem nachträglichen Einfügen einer Marke in ein Angebot, dem sich auch andere Verkäufer angeschlossen haben, eine Behinderung der Mitbewerber liegt, da diese so Unterlassungsansprüchen ausgesetzt werden.

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21. Oktober 2010 Top-Urteil

Artikelbeschreibung und Blitzversand

Schwarze Einkaufstasche mit gelben Lastwagen und der Aufschrift "Blitzversand".
Beschluss des LG Frankfurt/Main vom 08.10.2010, Az.: 3-08 O 120/10

Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte in einer für unseren Mandanten erwirkten Entscheidung einem Mitbewerber, von Dritten auf Amazon gemeinsam verwendete Artikelbeschreibungen durch Einfügen einer geschützten Marke dahingehend zu verändern, dass die bisher unter der Artikelbeschreibung angebotenen Waren mit der geänderten Artikelbeschreibung nicht mehr übereinstimmen. Zudem untersagte das Gericht mit dem Begriff "Blitzversand" zu werben, wenn die Ware nicht tatsächlich am Tage des Zahlungseingangs versandt wird.

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