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25. Mai 2020 Top-Urteil

Geheimdienstüberwachung: Fernmeldeaufklärung durch den Bundesnachrichtendienst verfassungswidrig

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Urteil des BVerfG vom 19.05.2020, Az.: 1 BvR 2835/17

Das BVerfG hat festgestellt, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) auch bei der Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland grundsätzlich an die Vorschriften des Grundgesetzes gebunden ist. In ihrer derzeitigen Ausgestaltung verstößt die Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz gegen das grundrechtliche Telekommunikationsgeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG und die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Davon sind sowohl die Erhebung und Verarbeitung der Daten, als auch die Übermittlung der so gewonnenen Daten an andere Stellen wie die Kooperation mit anderen ausländischen Nachrichtendiensten betroffen. Das Instrument der strategischen Ausland-Ausland-Telekommunikationsüberwachung sei jedoch bei einer verhältnismäßigen Ausgestaltung durchaus mit dem Grundgesetz vereinbar, weshalb dem Gesetzgeber eine Neuregelung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen ermöglicht wird.

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30. Mai 2014 Top-Urteil

Klage gegen E-Mail-Überwachung des BND als unzulässig abgewiesen

Mann blickt mit seinem Auge durch ein Schlüsselloch.
Pressemitteilung Nr. 35/2014 des BVerwG zum Urteil vom 28.05.2014, Az.: 6 A 1.13

Voraussetzung einer Feststellungsklage zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit behördlicher Maßnahmen ist die eigene und konkrete Betroffenheit des Klägers. Dazu hätte der Telekommunikationsverkehr des Klägers, insbesondere sein E-Mail-Verkehr im Jahre 2010 im Zuge der strategischen Telekommunikationsüberwachung durch den BND tatsächlich erfasst werden müssen. Solange sich nur die Möglichkeit nicht ausschließen lässt, dass auch von ihm versandte oder an ihn gerichtete E-Mails von der Überwachung erfasst waren, ist der Kläger nicht konkret betroffen. Von diesem Erfordernis kann auch nicht dann abgesehen werden, wenn der Kläger durch die Heimlichkeit der Überwachung einerseits und die gesetzlichen Löschungsansprüche andererseits in eine Beweisnot seiner tatsächlichen Betroffenheit gerät, weil damit letztlich eine allgemeine Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte eröffnet werden würde. Diese Kontrolle wird jedoch schon durch die G-10-Kommission des Bundestages gewährleistet.

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