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02. Juni 2009

Bösgläubige Markenanmeldung führt zur Löschung

Beschluss des BPatG vom 21.08.2008, Az.: 27 W (pat) 30/08

Bei der Anmeldung einer Marke muss ein markenrechtlicher Benutzungswille vorliegen. Denn die Begründung eines Markenschutzes ist nur zur Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen gestattet, in allen anderen Fällen liegt Bösgläubigkeit im Sinne des Markengesetzes vor. Hinzu kommt, dass Markenschutz an einer urheberrechtlich geschützten Figur beantragt wurde, ohne selbst urheberrechtliche Verwertungsrechte zu besitzen.

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