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08. September 2009

„Bollywood macht glücklich!“ nicht schutzfähig

Beschluss des BPatG vom 15.06.2009, Az.: 27 W (pat) 36/09

"Bollywood macht glücklich!" wird die Markeneintragung verwehrt, da es sich hierbei nur um eine sloganartige Wortfolge handele, die als Werbeaussage allgemeiner Art aufgefasst wird und lediglich leichte Assoziationen mit der indischen Filmproduktion in Mumbay herstellt. Dies allein - auch zusammen mit der nicht besonders ausgefallenen grafischen Gestaltung des Schriftzugs - begründet keine ausreichende Unterscheidungskraft. Vielmehr müsste eine Wortfolge mehr als nur beschreibende Angaben oder Anpreisungen von Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, um als Marke geschützt werden zu können.
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