„Boots-Klinik“ ist kein eintragungsfähiger Markenname
Beschluss des BPatG vom 14.01.2009, Az.: 26 W (pat) 96/08 Dem Begriff "Boots-Klinik" fehlt die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft, bei der auf einen vermuteten Durchschittsverbraucher abgestellt wird. Die Umschreibung des Dienstleistungsangebots stellt ein absolutes Schutzhindernis vor Markeneintragungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 dar. Unbedeutend ist, ob eine solche Begrifflichkeit bereits besteht. Die Bezeichnung selbst muss als Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Dienstleistungen dienen.
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