Inhalte mit dem Schlagwort „Branchendienst“

16. August 2016

Untersagte Berufsbezeichnung auch in sozialem Netzwerk unzulässig

Überschrift "Unterlassung" im Rahmen einer Unterlassungserklärung
Urteil des LG Bonn vom 01.06.2016, Az.: 1 O 354/15

Hat sich ein Schuldner durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, im Wettbewerb handelnd auf die Verwendung einer bestimmten Berufsbezeichnung (hier: Architekt) zu verzichten, so umfasst die übernommene Unterlassungsverpflichtung auch Internetrecherchen im Bereich der gängigen Branchendienste über eine mögliche Weiterverwendung der untersagten Bezeichnung, sowie die Vornahme konkreter Löschungsbemühungen bei Auffinden eines solchen Eintrags. Gleiches gilt für die Berufseintragung innerhalb eines sozialen Netzwerks, in denen Mitglieder private und berufliche Kontakte verwalten, da auch ein solcher Eintrag eine Tätigkeit als Architekt suggeriert.

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12. April 2016

Handlungspflicht bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Hand mit Würfel, auf dem Paragraphenzeichen abgebildet ist
Urteil des OLG Zweibrücken vom 19.11.2015, Az.: 4 U 120/14

Gibt ein Unternehmer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtet sich damit, im geschäftlichen Verkehr eine Verbandsbezeichnung nicht mehr ohne Berechtigung zu verwenden, so treffen ihn grundsätzlich auch Handlungspflichten, insbesondere die Pflicht, über gängige Suchdienste zu recherchieren, ob eine weitere Verwendung der untersagten Bezeichnung stattgefunden hat und eine Löschung etwaiger Verwendungen zu veranlassen. Dem Unternehmer ist es jedoch nicht zumutbar, das Internet wochen- oder monatelang nach rechtsverletzenden Einträgen zu durchsuchen.

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