Inhalte mit dem Schlagwort „Branchenidentität“

26. November 2019

Schutzumfang von Unternehmenskennzeichen

Bauarbeiter an Schreibtisch
Beschluss des OLG Frankfurt vom 08.08.2019, Az.: 6 W 57/19

Die Unternehmenskennzeichen zweier Unternehmen sind sich laut OLG Frankfurt zu ähnlich. Da zwischen den Kennzeichnungen „LS Plan GmbH“ und „L Plan GmbH“ Zeichenähnlichkeit besteht und beide Unternehmen in derselben Branche und Stadt tätig sind, lässt sich eine Verwechslungsgefahr der beiden Unternehmen nicht verneinen, so das Gericht. Allerdings war die „LS Plan GmbH“ als erste im Handelsregister eingetragen, weshalb ihr ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichenrecht nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zusteht. Daher muss die „L Plan GmbH“ es zukünftig unterlassen, diese Kennzeichnung zu verwenden.

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02. September 2016

Widersprüchlichkeit eines Unterlassungsantrags führt zu dessen Unbestimmtheit

Weißes Paragraphenzeichen ist auf einem dunklen Puzzleteil abgebildet. Dieses Teil schwebt in der Hand eines Geschäftsmannes
Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 50/14

a) Ein Unterlassungsantrag, der im vorangestellten abstrakten Teil die Verwendung eines Zeichens in Alleinstellung zum Gegenstand hat, im angefügten "Insbesondere"-Teil aber das Zeichen innerhalb einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Gesamtbezeichnung aufführt, ist widersprüchlich und daher unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

b) Soll die Nutzung eines Firmenbestandteils untersagt werden, muss eine Begehungsgefahr nicht nur für die Verwendung der Gesamtbezeichnung, sondern für die Benutzung des Firmenbestandteils bestehen.

c) Hat eine Partei ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits oder im Hinblick auf in einem Vorprozess gehaltenen Vortrag geändert, insbesondere präzisiert, ergänzt oder berichtigt, kann dies im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) Bedeutung erlangen.

d) Die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen (§ 21 Abs. 4 MarkenG in Verbindung mit § 242 BGB) sind bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Unternehmens-kennzeichen neben der Regelung über die Anspruchsverwirkung in § 21 Abs. 2 MarkenG anwendbar.

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