Inhalte mit dem Schlagwort „Breitbandkabelnetz“

16. Februar 2017

Erfolg für Vodafone – Kartellrechtliche Entgeltkontrolle für die Nutzung der Breitbandkabelnetzanlagen der Telekom

Blaues Internetkabel mit Knoten
Pressemitteilung Nr. 10/2017 zum Urteil des BGH vom 24.01.2017, Az.: KZR 2/15

Mit der Frage, der kartellrechtlichen Entgeltkontrolle im Streit zwischen der Vodafone Kabel Deutschland GmbH und der Deutschen Telekom AG befasste sich der Kartell-Senat des BGH.

Die Vodafone Kabel Deutschland GmbH erwarb von der Deutschen Telekom AG 2013 einen Teil ihres Breitbandkabelnetzes. Die Kabelschächte, in denen die Leitungen verlegt sind, blieben im Eigentum der Telekom. Ein zwischen den beiden Parteien geschlossener Mietvertrag befasste sich mit den Entgelten für die Befugnis zur Mitbenutzung der Kabelkanalanlagen. Vodafone sah jedoch die Zahlung des Entgelts aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung der Telekom, als deutlich überhöht an. Der BGH entschied, dass die festgesetzten Kabelschachtmieten grundsätzlich einer Missbrauchskontrolle nach § 19 GWB unterliegen und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsklärung an das OLG Frankfurt zurück.

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06. August 2015

Kündigung eines Einspeisevertrags durch kartellrechtswidrige Abrede

TV-Testbild, Farbanzeige auf grau gekacheltem Hintergrund
Urteil des BGH vom 16.06.2015, Az.: KZR 3/14

Vereinbaren die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland, den Einspeisevertrag mit der Betreiberin eines digitalen Kabelnetzes zu kündigen und wird die Kündigung tatsächlich in Vollzug der Absprache erklärt, so handelt es sich um eine Abrede, die gegen § 1 GWB verstößt. Die Kündigung ist dann unwirksam, wenn durch sie die Freiheit des Wettbewerbs nicht mehr effektiv gewährleistet wird. Es bleibt den Rundfunkanstalten dabei nicht allgemein verwehrt, den Vertrag zu kündigen, die Entscheidung über die Beendigung der Vertragsbeziehungen muss jedoch autonom erfolgen. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass der Betreiberin des Kabelnetzes ein Anspruch auf Zahlung eines Einspeiseentgelts zustünde, da die Rundfunkanstalten dieser ihre Programmsignale kostenlos überlassen und ihr damit die Möglichkeit zu deren kommerziellen Verwertung eröffnen.

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24. Juli 2015

Zur entgeltlichen Einspeisung öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme

Radio retro
Urteil des BGH vom 16.06.2015, Az.: KZR 83/13

a) Den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags lässt sich keine Aussage darüber entnehmen, ob der Betreiber einer Plattform, der der Pflicht zur Übertragung der beitragsfinanzierten Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nachkommt, von diesen hierfür ein Entgelt verlangen kann.

Die Kündigung eines Vertrags ist grundsätzlich unwirksam, wenn sie in Ausführung einer Vereinbarung oder Abstimmung erfolgt, die vom Verbot des § 1 GWB erfasst wird.

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24. Juli 2015

Kein Anspruch auf Zahlung eines Einspeiseentgeltes für Rundfunkprogramme

Schaltpult einer Fernsehregie mit mehreren Monitoren
Pressemitteilung 96/2015 zu den Urteilen des BGH vom 16.06.2015, Az.: KZR 83/13 und KZR 3/14

Die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten Südwestrundfunk und Bayrischer Rundfunk sind nicht verpflichtet, einen Einspeisevertrag mit einem regionalen Breitbandkabelnetz-Betreiber fortzusetzen, welcher für die Einspeisung des Rundfunkprogrammes in das entsprechende Kabelnetz die Zahlung eines Entgeltes vorsieht. Zwar müssen SWR und BR in Folge des Grundversorgungsauftrages dem Kabelbetreiber ihr Rundfunkprogramm zur Verfügung zu stellen, der Anspruch auf Zahlung eines Einspeiseentgeldes besteht dagegen nicht.

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11. Oktober 2012

Kein Vorzug privater Unternehmen beim Ausbau der Breitbandinfrastruktur

Beschluss des VG Braunschweig vom 07.03.2012, Az.: 5 B 25/12 Das VG Braunschweig gelangte in einem Beschluss zu dem Ergebnis, dass der Ausbau eines Breitbandkabelnetzes durch eine Kommune auch dann erfolgen darf, wenn der Ausbau ebenso gut oder sogar besser durch einen privaten Dritten erfüllt werden könnte. Denn der Ausbau von Telekommunikationsleitungsnetzen unterfiele gerade nicht der Subsidiaritätsklausel des NKomVG (Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz) und die Bundesrahmenregelung Leerrohre betreffe nicht die Zulässigkeit eines kommunalen Ausbaus, sondern lediglich die Frage, wann die spätere Überlassung des durch die Kommune ausgebauten Netzes an private Unternehmen keine unzulässige EU-Beihilfe darstelle.
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