Arbeitgeber darf Browserverlauf von Angestellten kontrollieren
Ein Arbeitgeber darf den Browserverlauf des Dienstrechners eines Arbeitnehmers ohne Vorankündigung und ohne dessen Einwilligung überprüfen und die daraus gewonnenen Daten zum Gegenstand einer außerordentlichen Kündigung machen. Dies gilt unabhängig davon, dass es sich hierbei um personenbezogene Daten handelt, da das Bundesdatenschutzgesetz die Auswertung der Verlaufsdaten zur Missbrauchskontrolle gestattet.