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03. November 2011

„BULLI“ wird nicht gelöscht

Beschluss des BPatG vom 22.09.2011, Az.: 28 W (pat) 28/11

Die Wortmarke „BULLI“ ist keine übliche Bezeichnung für die im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen stehenden Waren und Dienstleistungen, so dass ihr nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entgegen steht. 
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