Inhalte mit dem Schlagwort „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte“

08. Juli 2016

Werbung für die Wirkung eines Arzneimittels ohne gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis

Medikamentenverpackungen und Beipackzettel, vor denen eine Auswahl an Tabletten in verschiedenen Größen und Formen liegt
Pressemitteilung des OLG Koblenz zum Urteil vom 27.01.2016, Az.: 9 U 895/175

Für die konkrete Wirkung eines Arzneimittels darf nur mit solchen Aussagen geworben werden, für die auch ein gesicherter wissenschaftlicher Nachweis existiert. Dieser Nachweis kann z. B. dann als gegeben anzusehen sein, wenn ein Präparat eine Zulassung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für einen bestimmen Anwendungsbereich erteilt bekommen hat. Kann eine beworbene Wirkung allerdings nicht zweifelsfrei belegt werden, handelt es sich um eine irreführende und somit unzulässige Werbung.

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