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06. November 2015 Top-Urteil

Altkanzler Helmut Kohl kann Herausgabe der Tonbandaufzeichnungen verlangen

Kassette mit herausgezogenem Band vor einem weißen Hintergrund
Urteil des BGH vom 10.07.2015, Az.: V ZR 206/14

a) Durch das Bespielen eines zum Aufnehmen von Tondokumenten geeigneten und bestimmten Tonbandes allein wird keine neue Sache im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB hergestellt.

b) Gegenstand eines Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB können unabhängig von der Eigentumslage auch Tonbänder sein, die zur Aufzeichnung von Interviews oder vergleichbaren Gesprächen mit dem Auftraggeber verwendet worden sind.

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