Urteil des EuGH vom 12.06.2014, Az.: C-156/13Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere Glücksspielpolitik, wonach das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet sowie die Werbung dafür jedem Unionsbürger bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erlaubt war, beeinträchtigt die Kohärenz der strikteren Politik der übrigen deutschen Länder nicht. Das dort geltende Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen im Internet und der Werbung dafür kann dem EuGH zufolge in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten legitimen Zielen des Allgemeinwohls stehen und folglich mit dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar sein.