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08. Mai 2019

Böhmermann gegen Merkel: Verwaltungsgericht Berlin weist Klage zurück

103 StGB: Majestätsbeleidigung
Pressemitteilung Nr. 11/2019 zum Urteil des VG Berlin vom 16.04.2019, Az.: VG 6 K 13.19

Im Zuge des an den türkischen Ministerpräsidenten gerichteten „Schmähgedichts“ eines bekannten deutschen TV-Moderators, teilte der Sprecher der Bundeskanzlerin öffentlich mit, diese habe mit ihrem türkischen Kollegen übereingestimmt, dass es sich um einen „bewusst verletzenden Text“ handle. Dagegen ging der TV-Moderator gerichtlich vor und unterlag. Mangels Wiederholungsgefahr sei die Klage schon unzulässig, so das VG Berlin. Die öffentliche Erklärung sei zudem nicht rechtswidrig gewesen, sondern ein vertretbares und allein auf den Text des Gedichts bezogenes Werturteil. Keine Bedeutung für die Bewertung der Äußerung hatte, ob das Gedicht selbst erlaubte Satire sei.

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