Inhalte mit dem Schlagwort „Catering“

15. Dezember 2017

Meinungsäußerung vs. Rufschädigung

Chafing dishes auf einem Buffet
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 10.08.2017, Az.: 16 U 255/16

Ein Facebook-Post, der einen Boykottaufruf dahingehend enthält, einen bestimmten Caterer zu meiden, stellt grundsätzlich einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB dar. Es fehlt jedoch an der Rechtswidrigkeit, wenn die Schutzinteressen des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegen. Äußerungen wie „das Essen habe nicht geschmeckt“ oder die Gesamtleistung sei eine „Vollkatastrophe“ gewesen, sind - gerade wenn der Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen unstrittig ist - von der Meinungsfreiheit gedeckt und daher zulässig, da die Grenze der Schmähkritik nicht überschritten wird.

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29. Juli 2010

TSV München 1860 unterliegt im Stadionstreit über Catering-Pauschale

Pressemitteilung Nr. 22/2010 des LG München I vom 14.07.2010, Az.: 1 HK O 17908/09

Der TSV München 1860 muss bei der Austragung seiner Heimspiele in der Allianz Arena weiterhin neben der eigentlichen Miete den vollen Pauschalbetrag für die gastronomische Versorgung, die eine 100%ige Auslastung des Stadions voraussetzt, zahlen. Auch wenn seit Eröffnung des Stadions bei Fußballspielen des TSV München nicht einmal eine 50%ige Auslastung erreicht worden sei, ist die Catering-Pauschale weder sitten- noch kartellrechtswidrig. Die Stadion GmbH sei bei Abschluss des Überlassungsvertrages nicht marktbeherrschend gewesen, da zu diesem Zeitpunkt mit dem Olympiastadion und dem Stadion in Unterhaching mindestens zwei weitere bundesligataugliche Stadien im Großraum München zur Verfügung standen. Selbst wenn man eine Zwangslage aufgrund der drohenden Insolvenz des TSV annehme, ergibt sich nicht, dass die Stadion GmbH diese Lage vorwerfbar ausgenutzt habe.
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