Zu den Anforderungen an eine strafrechtliche Verurteilung wegen Raubkopien
Eine strafrechtliche Verurteilung wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, § 108 I Nr. 5 UrhG, erfordert die Feststellung einer konkret geschützten Tonaufnahme und des dazugehörigen Rechteinhabers. Die bloße Darlegung, dass Raubkopien hergestellt wurden, genügt nicht. Der Benennung des konkreten Tonträgerherstellers bedarf es nicht, wenn dieser seinen Sitz in einem der Mitgliedsländer des Genfer Tonträger-Abkommens hat und damit die Voraussetzungen des 126 III UrhG gegeben sind.