„CIROCOM“ vs. „CIROSEC“
Beschluss des BPatG vom 24.08.2011, Az.: 29 W (pat) 39/10
Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke „CIROSEC“ und in Anbetracht der nur entfernten Dienstleistungsähnlichkeit, hält die Marke „CIROCOM“, aufgrund der Unterschiede in den Schlusssilben, den erforderlichen (geringen) Markenabstand ein.