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16. September 2011

„CIROCOM“ vs. „CIROSEC“

Beschluss des BPatG vom 24.08.2011, Az.: 29 W (pat) 39/10

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke „CIROSEC“ und in Anbetracht der nur entfernten Dienstleistungsähnlichkeit, hält die Marke „CIROCOM“, aufgrund der Unterschiede in den Schlusssilben, den erforderlichen (geringen) Markenabstand ein.
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