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02. Oktober 2018

Abtretungsausschluss in AGB von Fluglinien stellt unzulässige Benachteiligung der Fluggäste dar

Anzeigetafel im Flughafen mit stornierten Flügen
PM Nr. 29/2018 zum Hinweisbeschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 30.07.2018, Az.: 5 S 8340/17

Eine Klausel in den AGB von Fluglinien, die eine Abtretung von Ansprüchen gegen die Fluglinie an andere als natürliche Personen und Personen, die selbst nicht Fluggast waren, ausschließt, verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB. Eine solche Regelung ist nicht vereinbar mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und stelle eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste dar. Demnach ist es Fluggästen auch weiterhin möglich, ihre Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO), beispielsweise wegen verspäteter Flüge an sogenannte „Claim-Handling-Companies“, abzutreten, die eventuelle Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft für den Fluggast geltend machen.

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