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20. April 2015

Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung bei zu langem Zuwarten

Hand hält weißes Schild mit rotem Schritzug 'DRINGEND'
Verfügung des Hanseatischen OLG Hamburg vom 10.11.2014, Az.: 5 U 159/13

Ob ein Verfügungsantrag als dringlich eingestuft werden kann, ist grundsätzlich nicht nach starren Fristen, sondern je nach Einzelfall zu beurteilen. Die Dringlichkeitsvermutung ist zumindest dann widerlegt, wenn der Verfügungsantrag nach Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes und dessen Verursachers erst nach sechs Wochen und vier Tagen erfolgt, sich die Verantwortlichkeit aus der WHOIS-Abfrage der .com-Domain ergab und ein weitergehender Zeitraum tatsächlich nicht für eine gerichtsfeste Dokumentierung der Verantwortlichkeit der Rechtsverletzung vom Antragsteller benötigt worden ist.

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20. April 2015 Kommentar

OLG Hamburg – Einstweiliger Rechtsschutz nur bei vorheriger WHOIS-Abfrage

Eine Person hält ein Schild in der Hand mit der Aufschrift "EILT!"
Kommentar zur Verfügung des OLG Hamburg vom 10.11.2014, Az.. 5 U 159/13

Um Unterlassungsansprüche aufgrund wettbewerbsrechtlicher Rechtsverstöße auf Internetseiten (wie z.B. eine falsche Widerrufsbelehrung oder eine unrichtige Datenschutzerklärung) schneller als im üblichen Klageverfahren geltend zu machen, kann ein Antrag auf sog. einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden. Dafür ist jedoch eine „besondere“ Dringlichkeit erforderlich - der Antragssteller darf also mit der Stellung des Antrages nicht lange zuwarten.

Je nach Einzelfall und Gericht variiert diese Dringlichkeit in der Anzahl der Wochen, in denen ein solcher Antrag gestellt werden darf. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob diese Dringlichkeit auch dann noch gegeben ist, wenn der Antragsteller nach eigener Aussage längere Zeit benötigt, um den Verantwortlichen für Inhalte einer Webseite zu ermitteln.

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