Marke „CUP GUMS“ weist keine hinreichende Unterscheidungskraft auf
Wortmarken, die lediglich Sachangaben hinsichtlich der Beschaffenheit des anzumeldenden Produkts beinhalten und keine betrieblichen Herkunftshinweise aufweisen, sind nicht im Markenregister einzutragen. Denn diesen Marken fehlt es an der notwendigen Unterscheidungskraft, die Voraussetzung für eine Eintragung ist. Die Wortfolge „CUP GUMS“, die zu Deutsch wohl als „Fruchtgummitasse“ übersetzt werden kann, enthält keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern ist vielmehr als bloßer Sachhinweis auf die Beschaffenheit des Produkts zu verstehen und damit nicht eintragungsfähig.