Zur Rückzahlung von Roaming-Gebühren im EU-Ausland
Informiert ein Telekommunikationsunternehmen seine Kunden nicht ausreichend über die anfallenden Kosten pro verbrauchter Dateneinheit, so steht dem Verbraucher auch dann ein Teil-Rückzahlungsanspruch der bereits gezahlten Nutzungsgebühren zu, wenn dieser die weitere Abrechnung nach Erreichen eines vom Netzanbieter eingerichteten Kostenlimits selbst freigeschaltet hat. Ein allgemeiner Hinweis auf die Tarifdetails bei Einreise in das jeweilige Land genügt dabei nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus den vertraglichen Nebenpflichten zum Schutz und Rücksichtnahme des Vertragspartners in Verbindung mit den Regelungen der EU-Roaming-Verordnung, welche auch im EU-Ausland entsprechend Anwendung findet.