Unterscheidung der Begrifflichkeiten „Dachterrasse“ und „Dachgarten“ beim Kauf einer Eigentumswohnung
Die in einer Internetanzeige niedergelegte Beschreibung einer Eigentumswohnung stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, die bei fehlender Erwähnung im Kaufvertrag als konkludent vereinbart gilt. Unterscheidet diese Anzeige verbal zwischen der Dachterrasse und dem ebenso vorhandenen Dachgarten, so ist offensichtlich, dass mit Dachgarten eine bloße gärtnerische Kulisse für eine Dachterrasse gemeint ist, die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Personen bestimmt ist. Eine Kaufpreisminderung aufgrund von Schallschutzmängeln ist nur dann möglich, wenn der Verkäufer eine zur Nacherfüllung gesetzte Frist verstreichen ließ oder die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigerte.