Mieter vs. Vermieter: Datenauskunftsanspruch
Das AG Wiesbaden hat klargestellt, dass eine Sammlung mehrerer Mietverträge eines Vermieters, ein Dateisystem gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 6 der Datenschutz-Grundverordnung darstellt. Vorliegend hatte ein Vermieter sowohl den Namen, als auch die Telefonnummer des Mieters in sein Mobiltelefon abgespeichert und mehrere Mietverträge abgeheftet. Dem Mieter steht in diesem Fall grundsätzlich ein Anspruch auf Datenauskunft gegen den Vermieter zu.