Erhebung von Kundenkontaktdaten auf Grundlage der Coronaschutzverordnung zulässig
Die in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung vorgesehene Datenerhebung zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung im Bereich der Gastronomie, des Friseurhandwerks und der Fitnessstudios ist voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller wandte sich gegen die Verordnung, da die Datenerhebung ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletze und gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoße. Nach Ansicht des OVG sind diese Bestimmungen jedoch rechtmäßig. In Anbetracht der mittlerweile weitgehenden Öffnung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens sei die Erhebung von Kundenkontaktdaten als milderes Mittel anzusehen, um Infektionsketten aufzudecken und zu unterbrechen. Die Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit müsse gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit zurücktreten.