Auskunftsanspruch auch bei Zugänglichmachung von Datenfragmenten
Das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Rahmen der Auskunftserteilung über Herkunft und Vertriebsweg von urheberrechtsverletzenden Vervielfältigungsstücken nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG ist auch dann anzunehmen, wenn lediglich Fragmente einer geschützten Datei innerhalb einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten werden, welche zwar erst nach Zusammenführung auf dem Zielrechner Funktionsfähigkeit erlangen, aber dennoch einen adäquat kausalen Beitrag zur öffentlichen Zugänglichmachung des Gesamtwerkes leisten.