Inhalte mit dem Schlagwort „Datenschutzbeauftragter“

07. Mai 2015

Teilkündigung des Anstellungsvertrages eines Datenschutzbeauftragten

Abbildung des § 4 Bundesdatenschutzgesetz im Gesetz
Urteil des LAG Köln vom 12.01.2015, Az.: 5 Sa 873/14

Die ordentliche Kündigung eines Datenschutzbeauftragten, die auf das Anstellungsverhältnis ohne die Datenschutzfunktion beschränkt ist, ist nach der aktuellen Rechtsprechung ausgeschlossen. Anders läge der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur von seiner Funktion als Datenschutzbeauftragten entbinden will, das Arbeitsverhältnis ansonsten aber weiterhin fortführen möchte.

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07. Oktober 2014

Videoüberwachung im Eingangsbereich eines Bürogebäudes kann datenschutzrechtlich zulässig sein

Urteil des OVG Lüneburg vom 29.09.2014, Az.: 11 LC 114/13

Die Videoüberwachung im Bereich des Eingangs und der Treppenaufgänge eines Bürogebäudes als öffentlich zugängliche Räume im Sinne des § 6b Abs. 1 BDSG und die vorübergehende Speicherung der angefertigten Aufnahmen ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn sie der Wahrnehmung berechtigter Interessen, wie etwa der Verhinderung von Straftaten, dient.

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05. März 2013

Keine Anwendung des deutschen Datenschutzrechts für Facebook

Beschluss des VG Schleswig-Holstein vom 14.02.2013, Az.: 8 B 60/12 Einer deutschen Behörde ist es verwehrt, Facebook auf Grundlage deutschen Datenschutzrechts zu untersagen, Nutzerkonten alleine aufgrund der Nichtangabe oder nicht vollständiger Angabe von Daten bei der Registrierung, zu sperren und gegebenenfalls vom Nutzer eine Fotokopie des Personalausweises zur Verifizierung der angegebenen Daten zu verlangen. Ein solches Vorgehen von Facebook wäre zwar nach BDSG unzulässig. Die gesamte Verarbeitung der Daten aller nicht nordamerikanischen Nutzer erfolgt jedoch durch die irische Facebook Ltd., womit die Anwendung des BDSG ausgeschlossen ist.
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30. Juli 2010

Datenschutzbehörde behandelt Mitteilung eines Arbeitnehmers vertraulich

Urteil des VG Bremen vom 30.03.2010, Az.: 2 K 548/09

Ein Arbeitgeber hat kein Recht auf Auskunft und Akteneinsicht bei der Datenschutzbehörde, um den Namen eines Arbeitnehmers in Erfahrung zu bringen, der sich mit einer sachlich und nicht strafrechtlich relevanten Information an die Behörde gewendet hat. Gegenteiliges kann nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer strafbare Beleidigungen, üble Nachreden, falsche Anschuldigung getätigt oder Betriebsgeheimnisse weitergeleitet hat.
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10. März 2010

Mehr Unabhängigkeit für die Datenschutzaufsicht

Urteil des EuGH vom 09.03.2010, Az.: C-518/07

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stuft mit seiner Entscheidung vom 09.03.2010 das staatliche Aufsichtssystem in der Privatwirtschaft als europarechtswidrig ein. Damit fordert der EuGH mit seinem Urteil mehr Unabhängigkeit für die Datenschutzaufsicht. Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar begrüßte die Entscheidung des EuGH. Das Gericht habe mit seinem Urteil klargestellt, dass das Risiko der Beeinflussung auf die Entscheidungen der Datenschutzaufsichtsbehörde vermieden werden müsse.
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13. März 2007

Abberufung eines Datenschutzbeauftragten

Urteil des BAG vom 13.03.2007, Az.: 9 AZR 612/05 1. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f Abs 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst. 2. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4f Abs 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrechtliches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind miteinander verknüpft.

3. Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ist zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutzbeauftragten fällt lediglich weg.
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13. März 2007

Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Urteil des BAG vom 13.03.2007, Az.: 9 AZR 612/05 1. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f Abs 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst. 2. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4f Abs 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrechtliches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind miteinander verknüpft. 3. Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ist zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutzbeauftragten fällt lediglich weg.
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