Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen gem. § 13 TMG stellt Wettbewerbsverstoß dar
Urteil des OLG Hamburg vom 27.06.2013, Az.: 3 U 26/12 Eine Internetseite, die personenbezogene Daten nutzen will, muss eine Datenschutzbelehrung gem. § 13 TMG enthalten. Bei § 13 TMG handelt es sich um eine sog. Marktverhaltensregelung – im Gegensatz zur Auffassung des KG Berlin. Ein Verstoß hiergegen stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
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