Urteil des LArbG Berlin-Brandenburg vom 04.06.2020, Az.: 10 Sa 2130/19
Biometrische Zeiterfassungssysteme sind in der Regel nicht erforderlich im Sinne des Datenschutzes, um die Arbeitszeit von Mitarbeitern zu dokumentieren. Ein Arbeitgeber hatte ein Zeiterfassungssystem eingeführt, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Dieses System erfasst zwar nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern nur die Fingerlinienverzweigungen. Diese stellen jedoch biometrische Daten dar, deren Verarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG nur ausnahmsweise zulässig sei. Hier könne ausgehend von der Bedeutung der Arbeitszeiterfassung nicht festgestellt werden, dass eine solche Erfassung unter Einsatz biometrischer Daten erforderlich sei. Vielmehr sei eine korrekte Arbeitszeiterfassung auch durch digitale Zeiterfassungssysteme mittels Chipkarten oder Transpondern möglich.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.06.2021, Az.: 10 A 10302/21
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bekräftigte die Entscheidung der Vorinstanz, wonach die Anordnung einer Datenschutzbehörde auf Abbau einer abgeschalteten Kamera rechtswidrig ist. Es führte heran, dass die Vorschriften der DS-GVO in einem solchen Fall keine Anwendung finden, da eine "Verarbeitung" i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO von personenbezogenen Daten bei abgeschalteter Kamera nicht stattfindet. Darüber hinaus befugt Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO eine Datenschutzbehörde lediglich zur Anordnung der Einstellung, nicht jedoch zur Anordnung des Abbaus der Kamera.
Urteil des VG Ansbach vom 12.08.2014, Az.: AN 4 K 13.01634
Das Nutzen von Dashcams im Straßenverkehr, zur Sicherung von Beweisen ist unzulässig, da sie einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht derer darstellt, die unfreiwillig aufgezeichnet werden. Diese Rechtsgutsverletzung steht dem Nutzungsinteresse entgegen. Das Landesamt für Datenschutz kann diesen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz durch eine Versagung verbieten. Diese muss alle relevanten Gesichtspunkte erfassen, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen.
Urteil des VG Hannover vom 28.11.2013, Az.: 10 A 5342/11
Das Einscannen und Speichern von Personalausweisen durch nicht-öffentliche Stellen ist nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Personalausweisgesetzes verboten. Dieses gesetzliche Verbot kann der Ausweisinhaber auch nicht durch sein Einverständnis aufheben, da das Personalausweisgesetz als einschlägige Spezialvorschrift keine rechtfertigende Einwilligung des Betroffenen in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten - wie sie in §§ 4 Abs. 1, 4a BDSG geregelt ist - vorsieht.
Urteil des OLG Köln vom 17.01.2014, Az.: 6 U 167/13
Versendet ein Rechtsanwalt zum Zwecke der Mandatsgewinnung ein Rundschreiben an die Anleger eines Fonds, deren Kontaktdaten im Rahmen eines Auskunftsanspruchs erlangt wurden, so verstößt die eigenmächtige Verwendung dieser Daten zur Werbung konkreter Mandate gegen geltendes Datenschutzrecht und ist wettbewerbswidrig. Ein Werbeverstoß nach § 43b BRAO kommt dagegen nur dann in Betracht, wenn sich ein Verbotsgrund im Einzelfall aus der Form, dem Inhalt oder dem verwendeten Mittel der Werbung ergibt. Allein der Umstand, dass ein potenzieller Mandant in Kenntnis von dessen konkreten Beratungsbedarf angesprochen wird, genügt nicht, um die Unzulässigkeit der Werbung zu begründen.
Pressemitteilung des VG Schleswig-Holstein vom 09.10.2013, Az.: 8 A 218/11, 8 A 14/12, 8 A 37/12 Betreiber von Facebook-Fanpages verstoßen nicht gegen Datenschutzrecht, da sie lediglich Einfluss auf die eingestellten Inhalte nehmen können, nicht jedoch auf den Datenaustausch zwischen dem einzelnen Nutzer und Facebook. Aus diesem Grund hat das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz keine Berechtigung, die Page-Betreiber aufgrund etwaiger datenschutzrechtlicher Verstöße, zu einer Deaktivierung ihrer Fanpage zu zwingen.
Beschluss des VG Schleswig-Holstein vom 14.02.2013, Az.: 8 B 60/12 Einer deutschen Behörde ist es verwehrt, Facebook auf Grundlage deutschen Datenschutzrechts zu untersagen, Nutzerkonten alleine aufgrund der Nichtangabe oder nicht vollständiger Angabe von Daten bei der Registrierung, zu sperren und gegebenenfalls vom Nutzer eine Fotokopie des Personalausweises zur Verifizierung der angegebenen Daten zu verlangen. Ein solches Vorgehen von Facebook wäre zwar nach BDSG unzulässig. Die gesamte Verarbeitung der Daten aller nicht nordamerikanischen Nutzer erfolgt jedoch durch die irische Facebook Ltd., womit die Anwendung des BDSG ausgeschlossen ist.
Beschluss des BGH vom 19.04.2012, Az.: I ZB 80/11 a) Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung bestehende Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, setzt nicht voraus, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben.
In den ersten beiden Teilen unserer Artikelserie zu dem Thema "Private Internetnutzung am Arbeitsplatz – Regelungsmodelle, Kontrollmöglichkeiten und Rechtsfolgen" haben wir bereits aufgezeigt, inwiefern Arbeitnehmer einen Anspruch auf private Internetnutzung am Arbeitsplatz haben und ob dem Arbeitnehmer deshalb (fristlos) gekündigt werden kann. In unserem letzten Teil erläutern wir, inwiefern der Arbeitgeber die Internetnutzung und den E-Mailverkehr seiner Arbeitnehmer kontrollieren darf.
Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf private Internetnutzung am Arbeitsplatz? Kann dem Arbeitnehmer deshalb (fristlos) gekündigt werden oder muss er vorher abgemahnt werden? Darf oder muss der Arbeitgeber die Internetnutzung und den E-Mailverkehr seiner Arbeitnehmer kontrollieren? Kann der Arbeitgeber die Erkenntnisse, die er aus der Kontrolle der Internetnutzung seiner Arbeitnehmer erhalten hat, im Kündigungsschutzprozess verwerten?
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